Amateure kommen: Das Beratungsmonopol durch Rechtsanwälte fällt
Der Bundestag hat das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beschlossen, mit dem die Rechtsberatung neu geordnet wird. Stimmt der Bundesrat zu, kann das Gesetz zum 1. Juli 2008 in Kraft treten.
Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang
Wir fassen für Sie die wichtigsten Punkte zusammen:
Auch Nichtanwälte sollen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen dürfen. Jeder kann also rechtlich beraten oder tätig werden, wenn diese Leistung üblicherweise als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. So sieht es der beschlossene Gesetzentwurf vor. Was nicht ist kann auch noch werden. Es werden sich vielleicht neue Tätigkeitsbilder von Beratern herausbilden, die dann mehr oder weniger qualifiziert zu Dumpingpreisen beraten.
Jedermann kann künftig (auch kostenlos) machen
- die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf. Eine Werbeagentur kann künftig zu Marken beraten und diese anmelden.
- die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend.
- die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab.
Künftig wird auch kostenlose Rechtsdienstleistung zulässig sein.
Alle Vereine werden künftig ihre Mitglieder rechtlich beraten können. Während nach geltendem Recht nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen (z.B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten dürfen, soll dies künftig grundsätzlich nach § 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen auch künftig nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein.
Auch Nicht-Anwälte sollen künftig eine Partei vor Gericht vertreten dürfen. Das dürfte spannend werden!. In allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, soll neben der Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung
- durch Beschäftigte der Prozesspartei,
- durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei,
- durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder
- durch unentgeltlich tätige Streitgenossen
zugelassen werden.
Registrierte Inkassounternehmen dürfen künftig das gerichtliche Mahnverfahren betreiben; ihre Vergütung für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ist dabei zum Schutz der Schuldner nur bis zu einem Betrag von 25,00 EUR erstattungsfähig.
Die Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeitsmöglichkeiten von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch vorgesehen war, soll vorläufig zurückgestellt werden.
Auch wenn bei manchem Kollegen die Lockerungen des Beratungsmonopols wohl Unbehagen auslösen dürfte eines sicher sein: Der Ratsuchende wird das bekommen wofür er zahlt (oder auch nicht zahlt). Qualifizierte Beratung wird ihren Stellenwert erhöhen. Um diese qualifizerte Beratung kenntlicher zu machen werden Gütesiegel wie Fachanwaltbezeichnungen einen höheren Stellenwert bekommen. Es ist dann eine Sache des Verbrauchers oder Unternehmens zu entscheiden, ob man Low-Budget Beratung haben möchte oder nicht.
Wenn man doch aber dem Ratsuchenden zutraut, den Anbieter kompetenter Beratung erkennen zu können egal ob Anwalt oder nicht, warum soll er sich dann nicht auch entgeltlich von ihnen vor Gericht vertreten lassen dürfen? Warum nicht gleich auch vor den Landgerichten? Das wäre doch sicher eine Bereicherung; nicht erst im Gericht sondern schon beim lesen der Schriftsätze.
Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf auf den Seiten des BMJ
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