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18.10.2007 23:08

Wettbewerbsrecht, IT-Recht

Hinweispflichten für Shop-Betreiber nach der Verpackungsverordnung

Shopbetreiber sollten die Hinweispflichten in der Verpackungsverordnung beachten. Sonst drohen Abmahnungen.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Die Verpackungsverordnung sieht für Vertreiber verschiedene Pflichten beim Umgang mit Verpackungen vor. Sie differenziert Verpackungen in Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen.

Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die "als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen" (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV). Hersteller oder Vertreiber der Produkte sind verpflichtet,

- entweder die Verpackungsabfälle im Geschäft oder in der unmittelbaren Nähe zurückzunehmen (sog. Selbstentsorger)

oder

- sich an einem flächendeckenden System zu beteiligen, das die Verpackungsabfälle beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe abholt (sog. Duale Systeme)

Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden. (§ 6 Absatz 1)

Ebenso besteht eine Rücknahmepflicht für Transportverpackungen (§ 4). Vertreiber in diesem Sinne ist auch der Versandhandel.

Erfolgen etwa nicht die erforderlichen Hinweise an den Verbraucher oder kommen Versandhändler ihren Rücknahmepflichten nicht nach, so kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass die Verpackungsverordnung eine Marktverhaltensregelung darstellt (BGH Urteil vom 29.6.2006, I ZR 171/03). Verstöße dagegen können also nach §§ 8 Absatz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG einen Unterlassungsanspruch begründen. Allerdings erging die BGH-Entscheidung im Verhältnis unter Versorgern. Es besteht die Möglichkeit, dass etwa ein Verstoß eines Versandhändlers gegen die Hinweispflicht als wettbewerbsrechtlich nicht relevant eingestuft wird.

Abmahnungen hat es schon gegeben. Shop-Betreiber sind also gut beraten, entsprechende Hinweise anzubringen und Vorsorge für die Rücknahme von Verpackungen zu treffen.

Mit gutem Beispiel voran geht etwa Amazon und informiert die Kunden entsprechend auf der Webseite und jedem Lieferschein.

Im Forum gibt es zur Verpackungsverordnung schon eine Diskussion.

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