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18.10.2007 23:48

Wettbewerbsrecht, AGB, IT-Recht

OLG Köln: Unwirksame AGB-Klauseln sind nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig

AGB - Klauseln, die wegen eines Verstoßes gegen die §§ 305ff BGB unwirksam sind begründen nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände stellt die Verwendung unwirksamer AGB auch kein Ausnutzen der Leichtgläubigkeit von Verbrauchern i.S. des § 4 Nr. 2 UWG oder eine irreführende Werbung gem. § 5 UWG dar.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln fehlt i.d.R. ein solcher Marktbezug, der nach § 4 Nr. 11 UWG erforderlich wäre.

AGB-Verwender können wohl etwas aufatmen. Es zeichnet sich eine Rechtsprechungsänderung ab. Im Gegensatz einer Vielzahl bislang ergangener Entscheidungen, die immer von der Unlauterkeit des Verwendens unwirksamer AGB ausgingen, sieht auch das OLG Köln dies grundsätzlich anders.

Aus den Gründen:

a) Bei den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB, deren Verletzung die Ast. rügt, handelt es sich - wie vom LG zutreffend erkannt - i.d.R. nicht um Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. ...

bb) Die Auffassung, bei den gesetzlichen Vorschriften zur Gestaltung von Schuldverhältnissen durch AGB handele es sich generell um Marktverhaltensregeln, erscheint aber vor allem auch sachlich nicht gerechtfertigt.

...

(2) Den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln fehlt i.d.R. ein solcher Marktbezug.

...

Nicht auf den Schutz des Verbrauchers als eines Nachfragers von Waren oder Dienstleistungen i.S. von § 2 I Nr. 2 UWG beziehen sich insbesondere diejenigen Vorschriften, die das Verhalten bei der Abwicklung von Verträgen regeln. Namentlich die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten hat in aller Regel keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb; eine - unlautere - Wettbewerbshandlung hat die Rechtsprechung daher in diesem Bereich bisher nur dann angenommen, wenn der Rechtsverletzer seinen Vorteil dadurch sucht, dass er eine Irreführung seiner Kunden zum Mittel seines Wettbewerbs macht (so zu § 3 UWG a.F. BGH, GRUR 1987, 180 = NJW 1987, 1021 = WRP 1987, 379 - Ausschank unter Eichstrich II; GRUR 2002, 1093 = NJW 2002, 3408 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft, m.w. Nachw.).

(b) An dem erforderlichen Markt- und Wettbewerbsbezug der Norm fehlt es auch bei den gesetzlichen Vorschriften zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch AGB (§§ 305 bis 310 BGB), die sich i.d.R. nur auf die Abwicklung konkret abgeschlossener Verträge beziehen und auf die jeweiligen Vertragspartner auswirken. Aus dem Umstand, dass AGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, vom Verwender bei Vertragsabschluss gestellt und nicht individuell ausgehandelt werden (§ 305 I 1 BGB), folgt nichts anderes.

(aa) Unmittelbare Auswirkungen auf die Nachfrageentscheidung des Kunden hat die Bezugnahme auf einseitig den Verwender begünstigende Formularklauseln, die nur die spätere Vertragsabwicklung betreffen, ersichtlich nicht, weil der Verbraucher sich damit bei Anbahnung des Vertrags typischerweise nicht näher befasst. Wäre es anders, bedürfte er des besonderen zivilrechtlichen Verbraucherschutzes durch §§ 305 ff. BGB gerade nicht.

(bb) Daneben mag zwar grundsätzlich in Betracht kommen, dass sich der Verwender mit der Bezugnahme auf unwirksame AGB bei Vertragsabschluss eine die künftige Vertragsabwicklung beeinflussende Vorzugsstellung verschafft, weil Kunden möglicherweise später von der Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten werden. Soweit - hieran anknüpfend - jedoch vorgeschlagen wird, diejenigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die Verbraucher vor einer Übervorteilung durch Verwender unwirksamer AGB bewahren wollen, als Marktverhaltensregeln anzusehen, auch wenn sie nur auf die spätere Vertragsabwicklung abzielen, weil mit ihnen verhindert werden soll, dass der Verwender eine damit verbundene planmäßige Kundentäuschung zum Mittel seines Wettbewerbs macht (Dembowski, juris-PR-WettbR 2/2007 Anm. 2 unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 1. 12. 2005 - 6 U 116/05 [unveröff.]), vermag der Senat dem nicht beizutreten. Wie bereits - zu a - ausgeführt, reicht die Verschaffung eines Wettbewerbsvorsprungs gegenüber Mitbewerbern durch planmäßige Rechtsverletzungen für sich genommen nicht aus, um eine Wettbewerbsbezogenheit der verletzten Norm zu begründen. Allein daraus, dass der Klauselverwender möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt Vorteile aus einer Fehlvorstellung des Verbrauchers zieht, die mit der gesetzlich angeordneten Unwirksamkeit der zur Zeit des Vertragsabschlusses planmäßig verwendeten AGB zusammenhängt, folgt ebenfalls keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der betreffenden Gesetzesbestimmungen. Wer mit der Verwendung von AGB planmäßig eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende, den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligende Verteilung der vertraglichen Rechte und Pflichten durchzusetzen versucht, beeinträchtigt damit zwar objektiv fremde Interessen; jedoch handelt es sich hierbei um - dem Wettbewerbsverhalten nachgelagerte - Interessen seiner jeweiligen Vertragspartner innerhalb des konkreten Schuldverhältnisses, nicht um eine Beeinträchtigung ihres Konsum- und Nachfrageverhaltens als Verbraucher am Markt. Dasselbe gilt auch für überraschende und mehrdeutige Klauseln, deren Einbeziehung oder Auslegung wesentlich vom sonstigen Vertragsinhalt und den Besonderheiten des konkreten Schuldverhältnisses abhängt.

...

b) Der Senat schließt nicht aus, dass Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB ausnahmsweise auch dazu bestimmt sein können, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies mag insbesondere in Bezug auf solche Klauselverbote in Betracht kommen, die eine Nähe zu gesetzlichen Informationspflichten (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rdnrn. 11.156 ff.) aufweisen. Außer an fehlerhafte formularmäßige Belehrungen etwa über Widerrufsrechte (vgl. zu § 1 UWG a.F. und §§ 312 I, II, 355 II 2 BGB BGH, GRUR 2003, 252 = NJW-RR 2003, 1481 = WRP 2003, 266 - Widerrufsbelehrung IV) ist hier insbesondere an unangemessene Formularklauseln zu denken, die eine Einwilligung des Verbrauchers mit telefonischer Werbung i.S. von § 7 II Nr. 2 UWG begründen sollen und sich damit unmittelbar auf ein Wettbewerbsverhalten des Verwenders oder seiner Beauftragten beziehen (vgl. zu § 1 UWG a.F. BGH, GRUR 2000, 818 = NJW 2000, 2677 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI).

OLG Köln, Urteil vom 30. 3. 2007 - 6 U 249/06 (Schriftformklauseln)

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