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19.10.2007 00:10

Wettbewerbsrecht, AGB, IT-Recht

Künftig weniger Abmahnungen wegen unwirksamen AGB?

Shop-Betreiber und eBay - Händler können etwas aufatmen. Zwei neue Urteile sehen grundsätzlich in der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln keinen Wettbewerbsverstoß.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Das OLG Köln und das OLG Hamburg sehen grundsätzlich keinen Wettbewerbsverstoß mehr, wenn ein Unternehmer in seinen AGBs etwa eine unwirksame Klausel verwendet. In der Vergangenheit sahen das die Gerichte anders. Viele Shop-Betreibers dürften es auch aus leidvoller Erfahrung kennen, dass im ein Mitbewerber die Unwirksamkeit einer verwendeten Klausel durch eine Abmahnung 'freundlich' erklärt hat.

Nunmehr dürfte diesem Abmahnwesen zumindest was AGBs angeht eine wesentliche Grundlage entzogen worden sein. In den beiden Entscheidungen heisst es, dass die Bestimmungen im BGB, wo der zulässige Rahmen für AGB festgelegt wird (§§ 305ff) keine grundsätzlichen Marktverhaltensregelungen darstellen. Das führt dazu, dass nicht jede unwirksame Klausel einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der abgemahnt werden kann.

Allenfalls solche unwirksame AGB können Wettbewerbsverstöße begründen, die die Kaufentscheidung beeinflussen (so GLG Hamburg) bzw. Klauseln mit Informationspflichten und Belehrungen (so OLG Köln noch einschränkender)

Überlegen sie sich daher zweimal, ob sie Abmahnkosten zahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

siehe

OLG Köln, Urteil vom 30. 3. 2007 - 6 U 249/06 (Schriftformklauseln)

OLG Hamburg, Beschluß vom 13. 11. 2006 - 5 W 162/06 (Horse-Equipe)

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