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19.10.2007 11:32

IT-Recht, Wettbewerbsrecht

OLG Stuttgart: Wettbewerbsverstoß wegen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz

Werden Daten ohne Einverständnis an ein anderes durch Provisionsvereinbarung verbundenes Unternehmen bewusst für dessen Wettbewerbszwecke weitergegeben, kann dies gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 28 BDSG einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen. Das BDSG ist eine Marktverhaltensregelung.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Derzeit ist es höchst umstritten, ob das Bundesdatenschutzgesetz oder einzelne Regelungen daraus eine Marktverhaltensregelung darstellen und Verstöße dagegen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 4 Nr. 11 UWG begründen. (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 25. Aufl. [2007], § 4 UWG Rdnr. 11.42 m.w. Nachw.).

Nach Auffassung des OLG Stuttgart wohnt dem Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe gegen § 28 III BDSG verstößt, jedenfalls dann ein Marktbezug inne, wenn der Empfänger, der um die rechtswidrige Weitergabe derselben weiß, diese Daten zu Werbezwecken oder in sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwenden will und verwendet. Denn der Empfänger bewirkt den in der Weitergabe liegenden Rechtsbruch gezielt zu dem Zweck, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu verschaffen (von daher unterscheidet sich die Sachlage wesentlich von derjenigen, über welche der BGH, GRUR 2006, 872f. - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern, zu befinden hatte). Spätestens durch die in Umsetzung eines Gesamtplanes erfolgte wettbewerbsrelevante Verwendung der Daten sind die durch deren Weitergabe hervorgerufenen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht mehr bloßer Reflex des in der Weitergabe selbst liegenden Rechtsverstoßes.

Darüber hinaus sei das Vorgehen wenn nicht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S. des § 826 BGB - eine unzumutbare Belästigung des betroffenen Verbrauchers i.S. des § 7 I UWG.

OLG Stuttgart, Urteil vom 22. 2. 2007 - 2 U 132/06 (Weitergabe von Kundendaten)

siehe auch BGH, GRUR 2006, 1044 - Kundendatenprogramm, mit Anm. von Westermann, GRUR 2007, 116; OLG Köln, NJW 2005, 2786

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