Anwälte können bald Erfolgshonorar vereinbaren
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mandanten bald mit ihren Rechtsanwälten vereinbaren, dass nur im Erfolgsfalle ein bestimmtes Honorar zu zahlen ist. Einen solchen Gesetzentwurf hat das Bundesjustizministerium am 31.10.2007 vorgelegt.
Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang
Bislang ist es für Anwälte verboten, eine solche, auf den Erfolgsfall gerichtete, Honorarvereinbarung zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht hatte aber dieses generelle Verbot für Erfolgshonorare für verfassungswidrig erklärt. Es muss daher nunmehr eine neue Regelung geschaffen werden. Dazu dient der Gesetzentwurf.
Nach dem Gesetzentwurf sind Erfolgshonorare im Einzelfall nur dann zulässig, wenn aufgrund der Angaben des Auftraggebers über seine wirtschaftliche Situation erst die Vereinbarung des Erfolgshonorars dem Auftraggeber die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ermöglicht und der Auftraggeber bei teilweisem Erfolg die gesetzliche Vergütung bis zur Höhe des erlangten Betrages und eines Kostenerstattungsanspruchs schuldet.
Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßte den Entwurf in einer Pressemitteilung vom 1.11.2007. Allerdings warnte man davor, die Voraussetzungen zur Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung zu unbestimmt zu fassen. Insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Einschätzung der Erfolgsaussichten beruht, in der Vereinbarung darzustellen, hält die BRAK für nicht sachgerecht.
siehe Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer zur Regelung des anwaltlichen Erfolgshonorars
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