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10.11.2007 11:16

Wettbewerbsrecht, IT-Recht

LG Koblenz: Internetversandhandel mit Tabakwaren

Beim Versand von Tabakwaren über das Internet sind die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen des § 10 JuSchG (Altersbeschränkung) nicht zu berücksichtigen.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Nach Auffassung des LG Koblenz fällt der Absatz über das Internet nicht in den Anwendungsbereich, da der Fernabsatz bzw. Versandhandel vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst wird. (LG Koblenz, Beschluss vom 13.8.2007 - 4 HK O 120/07, MMR 2007, 725 mit Anmerkung RA Dr. Marc Liesching, München.)

Folglich muss der Shop-Betreiber keine strikte Alterskontrolle der Nutzer vornehmen. Andernfalls - wenn es gemacht werden müsste - hätte es weitreichende Konsequenzen. Der BGH hatte kürzlich entschieden, dass sehr strenge Anforderungen an ein Altersverifikationsystem zu stellen sind und auch die Kontrolle nach Personalausweis nicht ausreicht.(BGH Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 – ueber18.de) Denkt man aber an die Signalwirkung des Urteils für den Versandhandel auch mit Alkohol über das Internet, so setzt das Urteil falsche Akzente. Weitergedacht würde es bedeuten, dass auch beim Vertrieb von Alkohol über das Internet keine Altersverifikation vorgenommen werden muss. Die Internetwerbung für Alkohol und Tabakwaren unterliegt strengeren Restriktionen (vgl. nur OLG Hamm, U. v. 19.10.2006 - 4 U 83/06) als die Abgabe der Suchtmittel selbst.

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