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29.11.2007 19:00

Wettbewerbsrecht, AGB, IT-Recht

BGH: Anforderungen an Hinweise zu Mehrwertsteuer und Versandkosten

Der BGH hat jetzt die Urteilsbegründung zu einem Urteil vorgelegt das sich mit der Frage beschäftigt, wo und wie auf die beinhaltete Mehrwertsteuer und die Versandkosten in einem Shop hingewiesen werden muss. Es reicht nicht aus, wenn darauf erst im Bestellvorgang bei der Berechnung des Gesamtpreises hingewiesen wird.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Die Angaben zur beinhalteten Mehrwertsteuer und den anfallenden Versandkosten können auf verschiedene Weise erfolgen. Die notwendigen Hinweise können nicht nur jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen, sondern z.B. auch in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite (einer sog. Sternchen-Fußnote) oder auch auf einer nachgeordneten Seite, auf die ein unzweideutiger Link verweist. In allen diesen Fällen kommt es maßgeblich auf die Ausgestaltung der Hinweise im Einzelnen an. Hinweise, die der Art nach an sich möglich wären, können im konkreten Fall unzureichend sein.

Wer Angaben nach der Preisangabenverordnung zur MwSt. und den Versandkosten zu machen hat, ist verpflichtet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Beschreibungen ist nicht zwingend erforderlich.

Wie auf MwSt. und Versandkosten hinzuweisen ist, kann im Einzelfall auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. In jedem Fall müssen die Angaben allerdings der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen. Wenn Waren des täglichen Gebrauchs beworben und angeboten werden, ist dabei maßgeblich auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen. Dieser ist mit den Besonderheiten des Internets vertraut; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch Links verbunden sind. Den Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen.

Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten

siehe auch BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel

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