17.01.2008 22:11
Wettbewerbsrecht, AGBOLG München: Amazon darf Gutscheine nicht befristen
Amazon darf die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen. Das Oberlandesgericht München bestätigte heute in einer aktuellen Entscheidung (AZ 29 U 3193/07) ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München erstritten hatte.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Online-Händler Amazon festgelegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind. Dort war auch geregelt, dass Restguthaben aus Gutscheinen mit Ablauf der Gültigkeitsfrist verfallen. Das Oberlandesgericht München hat nun bestätigt, dass beide Klauseln unwirksam sind, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen.
Verbraucher, die Geschenkgutscheine von Amazon besitzen, können sich auf das Urteil berufen und ihre Gutscheine oder Restguthaben auch noch nach Ablauf eines Jahres ab Ausstellung einlösen.
Händler sollten sich an der Entscheidung orientieren und Gutscheine - wenn überhaupt - auf mindestens drei Jahre befristen und keine Teil-Guthaben verfallen lassen.
Die wichtigsten Fragen zu Gutscheinen beantwortet die Verbraucherzentrale BW: "Gut zu wissen: Gutscheine und Fristen".
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