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11.04.2008 19:39

IT-Recht

BGH: eBay haftet bei Namensklau im Internet

Nach Auffassung des BGH muss eBay dafür Sorge tragen, dass es nicht zu wiederholtem Identitätsklau auf der Handelsplattform kommt. eBay muss im Rahmen des technisch möglichen und zumutbaren unterbinden, dass jemand wiederholt die Identität einer anderen Person verwendet, um Waren zu verkaufen.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

eBay trifft aufgrund des Hinweises auf den Identitätsklau eine Pflicht, derartige Verletzungen des Namensrechts im Rahmen des Zumutbaren künftig zu verhindern. Eine solche Verpflichtung besteht nach der Entscheidung des BGH schon aufgrund einer ersten Meldung. Allerdings darf dem Betreiber einer Internet-Plattform (Host-Provider) nach dem Gesetz keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden, die gespeicherten und ins Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Ist der Host-Provider aber einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, muss er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern.

Inwieweit es eBay technisch möglich und zumutbar war, weitere von Nutzern der Auktionsplattform begangene Verletzungen des Namensrechts des Klägers zu verhindern, muss jetzt das Berufungsgericht noch klären. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege grundsätzlich beim Kläger. eBay müsse aber – wenn die Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen bestritten werden solle – hierzu substantiiert vortragen. Dem Geheimhaltungsinteresse von eBay könne dabei gegebenenfalls durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und durch ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot Rechnung getragen werden.

Der Kläger, der selbst bei eBay registriert war, dort aber keinen Handel trieb, wurde im November 2003 von unzufriedenen Käufern angerufen, die der Meinung waren, sie hätten bei ihm in einer eBay-Auktion einen Pullover erworben. Wie sich herausstellte, hatte sich der Anbieter der Pullover – es handelte sich offenbar um ein Plagiat eines Markenpullovers – unter dem Decknamen universum3333 bei eBay mit dem bürgerlichen Namen des Klägers registrieren lassen; auch der Wohnort und das Geburtsdatum des Klägers waren angegeben. Nachdem der Kläger dies eBay mitgeteilt und eBay diesen Anbieter sofort gesperrt hatte, kam es in der Folge zu weiteren Anmeldungen, die sich unter Verwendung anderer Decknamen wiederum mit Name, Adresse, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Klägers registrieren ließen. Einzelne Käufer sandten dem Kläger als dem vermeintlichen Verkäufer die erworbenen Pullover zurück. Der Kläger hat daraufhin eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Urteil vom 10. April 2008 I ZR 227/05 -

AG Potsdam, Urteil vom 3. Dezember 2004 22 C 225/04 (CR 2005, 232) OLG Brandenburg, Urteil vom 16. November 2005 4 U 5/05 (NJW-RR 2006, 1193)

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