Die Verwendung eines Markenzeichens als Keyword zur Schaltung von Google AdWords Anzeigen sei jetzt doch eine Markenverletzung. Allerdings nur dann, wenn die Anzeige oberhalb der Suchergebnisse erscheine und nicht rechts daneben.
Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang
Die ist die Auffassung des Senats des OLG Frankfurt, der kürzlich noch in einem Beschluss die Auffassung vertreten hatte, dass es grundsätzlich keine Markenverletzung geben könne, wenn eine Marke zur Schaltung von Google - Anzeigen unbefugt verwendet wird. Dies wurde damals damit begründet, weil die rechts neben den Suchergebnissen erscheinenden Anzeigen räumlich so deutlich von den Suchergebnissen abgetrennt sind.
In einer heute durchgeführten Sitzung führte der Senat aber aus, dass es anders ist, wenn die Anzeige über den Suchergebnissen erscheint. Dann sei eine deutliche Abgrenzung von den einfachen Treffern nicht mehr gegeben.
Mit anderen Worten heisst dies, man dürfe fremde Kennzeichen getrost verwenden, solange die Anzeigen auf der rechten Seite neben den Suchergebnissen erscheinen.
Leider wird es darüber keine Urteilsbegründung geben, da sich diesbezüglich der Rechtsstreit durch eine entsprechende Unterlassungserklärung erledigt hat. Der Senat scheint aber zumindest bemerkt zu haben, dass Differenzierung geboten ist.
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