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30.04.2008 19:41

Wettbewerbsrecht

BGH: Angaben zur Umsatzsteuer und Gewährleistungsrechten

Nunmehr liegt endlich die langerwartete Fassung der Urteilsbegründung des BGH Urteil vom 4.10.2007, I ZR 22/05, zu Umsatzsteuerangaben und Belehrung über Gewährleistungsrechte vor.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Das Wichtigste dazu (amtliche Leitsätze):

  1. Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält.

  2. Gelten bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, braucht ein Unternehmer den Verbraucher nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen.

Händler sind nicht verpflichtet, Verbraucher über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zu belehren. Eine solche Pflicht besteht nur bezüglich vertraglicher Gewährleistungsrechte (also denen aus AGB). Letzteres dürfte nicht weiter verwundern, denn wenn diese Regelungen dem Verbraucher nicht mitgeteilt werden werden sie nicht Vertragsbestandteil.

Es reicht in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt. Auch für die Werbespots ergibt sich keine Verpflichtung, Preis und Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben. Damit bekräftigt der BGH seine diesbezüglich bereits am gleichen Tag in anderer Sache vertretene Auffassung.

Wenn nicht auf enthaltene Umsatzsteuer hingewiesen wird, so ist dies ein erheblicher Wettewerbsverstoß. Dies lässt nach der nunmehr zweiten Entscheidung des BGH zum Umsatzsteuerhinweis hoffen, dass auch das OLG Frankfurt dazu jetzt seine Meinung ändern wird und es nicht mehr als unerheblich ansehen wird, wenn ein Hinweis auf enthaltene Umsatzsteuer unterbleibt.

BGH Urteil vom 4.10.2007, I ZR 22/05

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