07.05.2008 20:12
WettbewerbsrechtGeänderte Anforderungen durch neue Verpackungsverordnung
Zukünftig sind grundsätzlich alle Verpackungen, die zu privaten Endverbrauchern gelangen, bei dualen Systemen zu lizenzieren und ab einer gewissen jährlichen Verpackungsmenge Vollständigkeitserklärungen für die Menge in Verkehr gebrachter Verkaufsverpackungen abzugeben.
Vollständigkeitserklärung
Zu den Änderungen durch die neue Verpackungsverodnung zählt unter anderem die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (§ 10 VerpackVO) bis zum 1.5. eines jeden Jahres über die von ihm im Vorjahr in Verkehr gebrachten Verkaufverpackungen abzugeben, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen nach geprüft wurde. Abzugeben ist die Vollständigkeitserklärung erstmals bis zum 1. Mai 2009 (§ 10 VerpackV Neufassung).
Die Abgabepflicht gilt ab folgenden Jahresmengen:
- mehr als 80 t/a Glas- oder
- mehr als 50 t/a Papier/Pappe/Karton- oder
- mehr als 30 t/a Aluminium/Weißblech/Kunststoffe/Verbunde&nb
Beteiligung am dualen System
Weiterhin müssen alle Verpackungen, die zu privaten Endverbrauchern gelangen, bei dualen Systemen zu lizenziert werden (mit zwei Ausnahmen). Die bisherige Alternative einer „Selbstentsorgung“ wird damit stark eingeschränkt.
Die Beteiligungspflicht besteht nur für Erst-Inverkehrbringer.
Nur Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten das Recht, diese Pflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren.
Folgende Alternativen haben die DSD-Lizenznehmer:
- www.gruener-punkt.de
- www.landbell.de
- www.interseroh-isd.de
- www.vfw-gmbh.eu
- www.eko-punkt.de
- www.belland-dual.de
- www.zentek.de
Diese Änderungen traten bereits am 5.4.2008 in Kraft.
Streichung der Kennzeichnungspflicht und Option für Nicht-Verpackungen
Die bisherige Verpflichtung, bei b2c-Verpackungen die Systembeteiligung durch Kennzeichnung der Verpackung oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen, wurde gestrichen.
Geänderte Definition des 'Privaten Endverbrauchers'
Die Verpackungsverordnung enthält wie bisher Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle Arten von Verpackungen, also Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Bei Verkaufsverpackungen wird weiter unterschieden zwischen solchen für „private Endverbraucher“ und solchen für „gewerbliche Endverbraucher“. Wer privater Endverbraucher ist wurde durch eine neue Definition festgelegt:
„Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.“
Lesefassung der Verpackungsverordnung unter Berücksichtigung der 5. Änderungsverordnung
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