13.05.2008 12:27
Wettbewerbsrecht, MarkenrechtBGH: Kostenerstattung für Abschlußschreiben
Die Anwaltsgebühren sind für ein sog. anwaltliches Abschlußschreiben gesondert neben Abmahnkosten zu erstatten, wenn eine Abschlusserklärung abgegeben worden ist, entschied der BGH.
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren.
Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu (Rn.7) (Rn.9).
Voraussetzung dafür sei aber, dass der Anwalt gesondert für die Tätigkeit beauftragt worden ist; nicht nur für die Abmahnung und einstweilige Verfügung.
Als angemessen hat der BGH eine 0,8 Geschäftsgebühr angesehen.
Hauptverfahren und einstweiliges Verfügungsverfahren sind nach Auffassung des BGH zwei unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten. Es entsteht daher daneben auch die Geschäftsgebühr für die Abmahnung. Das Abschlussschreiben gehöre zum Hauptsacheverfahren, wohingegen das Abmahnschreiben dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuzurechnen und gemäß § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG eine eigene Angelegenheit sei.
Wer eine einstweilige Verfügung zugestellt bekommen hat und diese anerkennen will sollte daher umgehend auf seine Rechte zum Widerspruch etc. verzichten. Gegen die etwa geltend gemachten Gebühren wegen des Abschlussschreibens liesse sich etwa einwenden, dass der Anwalt nicht gesondert beauftragt gewesen ist.
BGH, Urteil vom 04.03.2008 - Az. VI ZR 176/07 Rechtsanwaltsgebühren für Abschlussschreiben
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