Sie sind hier: luebeckonline.com > NewsBlog

22.05.2008 14:41

Wettbewerbsrecht

Die UWG - Novelle kommt

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. In das UWG wird u.a. eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken aufgenommen.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um, welches längst überfällig ist.

Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind (sog. „Schwarze Liste“).

Beispiele unzulässiger Handlungen:

  • Die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
  • die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
  • die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).

Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss.

Beispiel: Ein Verbraucher macht gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben. Ein solches Verhalten ist nach Nr. 27 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unzulässig.

Es wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dürfen, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen.

Dieser Katalog ist nicht abschließend; die Rechtsprechung kann ihn fortentwickeln.

Beispiel: Ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG-E ist ein solches Verhalten unlauter.

RegE Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb , 364 kb

Weitere News in dieser Kategorie

Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung und Kostenfallen im Internet verabschiedet
Punkte-Sammelauktion für Kinder ist erlaubt
Auch bloße Nachfrage kann unzulässige Werbeemail sein
BGH: Ausdrückliches Einverständnis für Zusendung von Werbung per Email und SMS erforderlich (sog. Opt-In)
BGH: Bohlen und Prinz Ernst August bekommen keinen Schadenersatz wegen Lucky Strike Werbung
Bookmarks: del.icio.usgoogle.comMister WongTechnorati

 

RSS-Feeds

Abonnieren Sie die News als RSS-Feed damit Sie immer auf dem Laufenden sind.

Sie haben eine Frage oder benötigen unseren Rat?

Zögern Sie nicht. Ihre Anfrage ist in jedem Fall unverbindlich. Mit unseren Angebot erhalten Sie eine konkrete Entscheidungsvorlage. Sollten Sie das Angebot nicht wahrnehmen wollen, entstehen keinerlei Kosten für Sie.

Hier unverbindlich anfragen

Oder Sie stellen uns Ihre Frage einfach, anonym und unverbindlich in unserem Forum