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23.05.2008 16:32

Urheberrecht

Künftig nur 100 EUR Abmahnkosten bei privaten Urheberrechtsverletzungen

Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums beschlossen, wodurch zahlreiche Änderungen in allen Gesetzen betreffend des Schutzes von Immaterialgüterrechten vorgenommen werden.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Ziel des Gesetzes ist es, die Stellung der Rechteinhaber beim Vorgehen gegen Rechtsverletzungen zu stärken. Es enthält daher parallele Änderungen in allen Bereichen des Immaterialgüterrechts hinsichtlich Unterlassungs-, Schadenersatz-, Vernichtungs- und Auskunftsansprüchen, Vorlage- und Besichtigungsansprüchen, und Ansprüchen zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen. Außerdem wird im Urheberrecht (§ 97a UrhG-neu) eine Regelung zur Abmahnung und zur Begrenzung der Abmahnkosten eingeführt.

Wichtig dürfte für Privatpersonen sein, dass künftig die anwaltlichen Abmahnkosten bei privaten Urheberrechtsverletzungen auf 100 EUR beschränkt werden. Dies soll aber nur gelten bei "einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs". Man wird abwarten müssen, welche Grenzen die Instanzgerichte betreffend 'einfacher' und 'unerheblicher' Fälle ziehen. Zu erwarten ist jedenfalls, dass dies recht eng betrachtet wird und mithin nur in Ausnahmefällen diese Begrenzung gilt.

Ausserdem setzt der Auskunftsanspruch nach dem Urhebergesetz nicht mehr ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" sondern ein "Handeln in gewerblichem Ausmaß" voraus, wobei sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen sind. Zur Auskunft über den Umfang von Urheberrechtsverltzungen verpflichtet sind daher auch Privatpersonen, die in einem erheblichen Umfange Rechte verletzen etwa durch Filesharing.

Unberücksichtigt blieben jedoch wesentliche Forderungen des Bundesrates zu den Schadenersatzansprüchen (Berücksichtigung des Verletzergewinns) sowie zu Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten (Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten, keine Beschränkung des Anspruches im Urheberrecht auf Rechtsverletzungen im geschäftlichen Verkehr).

Das Gesetz wird einen Monat nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums

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