29.05.2008 21:37
MarkenrechtTRENDTESTER nicht eintragungsfähig
Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde gegen die Abweisung der Markeneintragung zurück, da es sich um ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen handelt.
Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen in Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 stellt die Anmeldung eine unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe und/oder Angabe von Art und Beschaffenheit dar.
BPatG, Beschluss vom 29.4.2008, 33 W (pat) 95/06
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