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29.05.2008 21:39

Markenrecht

GIROPAY ist eintragungsfähig

Das BPatG hob den Beschluss des DPMA auf, mit dem die Markeneintragung versagt worden war.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Auch wenn den Einzelbestandteilen der angemeldeten Marke „GIRO“ und „PAY“ wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalts im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten, insbesondere mit den Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Finanzdienstleistungen, Bankgeschäfte, Kontoführung“ die Unterscheidungskraft fehlt, gilt dies nicht automatisch für die bei der Schutzfähigkeitsbeurteilung allein maßgebliche konkrete Wortkombination. Zwar ist die Kombination produktbeschreibender Bestandteile im Allgemeinen ebenfalls produktbeschreibend und deshalb regelmäßig nicht unterscheidungskräftig (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl., § 8 Rdn. 103 mit weiteren Rechtsprechungs-nachweisen). Dies gilt aber nicht, wenn die Wortkombination ungewöhnlich ist

oder sprachlich in besonderer Weise ausgestaltet ist (siehe dazu auch Ströbele/Hacker a. a. O.). So stellt sich die vorliegende Fallgestaltung dar.

BPatG, Beschluss vom 29.4.2008, 33 W (pat) 128/06

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