29.05.2008 21:52
Markenrecht„Europäische Tourenwagen Masters“ nicht eintragungsfähig
Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft auch für Waren wie Waschmittel, Biere, Blumen, Bekleidung etc.
Um eine solche nicht unterscheidungskräftige Angabe kann es sich auch bei der sprachüblichen Bezeichnung eines Ereignisses handeln. Diese Beurteilung gilt für das Ereignis selbst (z. B. wie im vorliegenden Fall für einen motorsportlichen Wettbewerb) ebenso wie für Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit dem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden können, oder wenn - unabhängig von einem produktspezifischen Bezug zu der Durchführung eines derartigen sportlichen Wettbewerbs - die angemeldete Bezeichnung immer nur als glatt beschreibende Sachangabe für diese Veranstaltung aufgefasst wird. Der durch den Sinngehalt der angemeldeten Marke vermittelte Hinweis auf das Sportereignis kann in solchen Fällen derart im Vordergrund stehen, dass der Verkehr überhaupt nicht auf den Gedanken kommt, die betreffende Bezeichnung könne oder solle die Herkunft einer so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren.
Ausserdem sei das Zeichen geeignet, um für die beanspruchten Waren vom Verkehr als Beschreibung dienen zu können. Entscheidend sei allein die Eignung. Die ergäbe sich auch bei den beanspruchten Waren, die im Vorfeld einer solchen Veranstaltung verwendet werden.
BPatG, Beschluss vom 7.5.2008, 32 W (pat) 74/06
BPatG, Beschluss vom 7.5.2008, 32 W (pat) 73/06
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