29.05.2008 22:09
MarkenrechtPLUS-TAXI ist für Klassen 35 und 41 eintragungsfähig
Das BPatG hob die Ablehnung der Markeneintragung für Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-tung; Büroarbeiten sowie Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten auf.
Bei den von der Anmelderin nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen handelt es sich jedoch, soweit für den Senat feststellbar, nicht um solche, die mittels eines Taxis oder während einer Taxifahrt bzw. im Zusammenhang mit der Beförderung in einem Taxi erbracht werden. Für diese Dienstleistungen stellt die angemeldete Marke deshalb nach Auffassung des Senats auch keine Angabe dar, die i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder ihrer sonstigen Eigenschaften dienen kann.
BPatG, Beschluss vom 15.5.2008, 26 W (pat) 47/06
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