15.07.2008 21:56
KörperschaftsteuerVertragswidrige Kfz-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer
Vertragswidrige private Kfz Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer ist verdeckte Gewinnausschüttung
Die vertraglich nicht ausdrücklich geregelte private Kfz‑Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[1] in Höhe der Vorteilsgewährung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen. Der Vorteil ist nicht mit 1 % des Bruttolistenpreises für ein Neufahrzeug, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu berechnen. Dies ist in der Regel der tatsächliche Verkehrswert des Nutzungsvorteils unter Einbeziehung eines angemessenen Gewinnaufschlags.
Dabei können die marktmäßigen Mietraten von professionellen Fahrzeugvermietern eine grobe Orientierungshilfe liefern. Die entstandenen Kosten unter Hinzuschätzung eines etwa hälftigen Gewinnaufschlags stellen eine angemessene Schätzungsgrundlage dar.[2]
Die Aufwendungen in solchen Fällen sind bei der GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt keinen Arbeitslohn, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Firmen-Pkw auch privat genutzt, obwohl ihm dies vertraglich untersagt war.
[1] BFH, Urt. v. 23.1.2008, I R 8/06, DStR 2008, S. 865, DB 2008, S. 962, LEXinform 0587338.
[2] BFH, Urt. v. 23.2.2005, I R 70/04, DStR 2005, S. 918, DB 2005, S. 1145, LEXinform 5000120.
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