15.07.2008 22:00
Körperschaftsteuer, EinkommensteuerAbgeltungsteuer bei Gewinnausschüttungen
Abgeltungssteuer ab 01.01.2009
Besonderheiten bei Gewinnausschüttungen einer inländischen Kapitalgesellschaft an Ihre inländischen Gesellschafter
Grundsatz:
Künftig werden alle Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an Ihre Gesellschafter mit der Abgeltungssteuer besteuert und sind durch Abführung der Steuer abgegolten. Dies gilt ebenfalls für die Veräußerungsgewinne der durch den Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH usw.) erzielt wird, soweit diese Anteile nach dem 01.01.2009 angeschafft werden. Die Abgeltungssteuer beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Somit ergibt sich eine Gesamtbelastung von rund 28,625% (inkl. KiSt.). Steuerpflichtige mit einem geringeren persönlichen Steuersatz als 25% können diese Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklären. Somit soll für Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen eine Mehrbelastung durch die Abgeltungssteuer vermieden werden.
Allerdings entfällt das Halbeinkünfteverfahren und die Möglichkeit des Werbungskostenanzuges in Zukunft. Die Werbungskosten werden mit dem Pauschbetrag von 801 € bei Ledigen bzw. 1.602 € bei Verheirateten abgegolten.
Ausnahme/ Wahlrecht:
Die hier erläuterte Ausnahme gilt nur für die folgenden zwei Personengruppen:
1. Personen die zu mindestens 25% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind.
2. Personen die zu mindestens 1% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind und für diese beruflich tätig sind.
Diese Personen können die unter dem Punkt „Grundsatz“ aufgeführte Besteuerung wählen. Wird das Verfahren der Abgeltungssteuer gewählt so ist diese für die Zukunft Maßgebend. Ein Wechsel in die individuelle Besteuerung ist dann nicht mehr möglich.
Die Individuelle Besteuerung hat zur Folge, dass das Teileinkünfteverfahren in Anspruch genommen werden kann. Dies bedeutet, dass 60% der Dividendeneinkünfte steuerpflichtig sind. 40% bleiben steuerfrei. Zusätzlich können die Werbungskosten die im Zusammenhang mit den Einkünfte stehen, zum Abzug gebracht werden (Finanzierungszinsen i.Z. mit der Anschaffung der Beteiligung). Allerdings muss der Antrag zur individuellen Besteuerung Jahr für Jahr neu gestellt werden. Ansonsten fällt man automatisch zurück zur Abgeltungssteuer.
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