16.07.2008 10:25
Arbeitsrecht, SteuernArbeitslosengeld: Längere Bezugszeit für Ältere
Ältere Arbeitnehmer können ab sofort wieder länger Arbeitslosengeld beziehen. Mit einer rückwirkend ab 1. Januar 2008 geltenden Gesetzesänderung wurde außerdem die Mindesthinzuverdienstgrenze für Frührentner von 355 € auf 400 € angehoben.
Arbeitslose zwischen 50 und 54 Jahre können nun maximal 15 Monate Arbeitslosengeld beziehen, bevor sie auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die Vorversicherungszeit von 30 Monaten erfüllen. Ab dem 55. Lebensjahr haben Erwerbslose dann sogar einen Anspruch auf 18‑monatiges Arbeitslosengeld. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie zuvor für mindestens 36 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder freiwillige Beiträge (z. B. als Selbstständiger) eingezahlt haben. Ab 58 Jahren erhöht sich der Anspruch auf 24 Monate. Um die zwei Jahre ausnutzen zu können, müssen die Arbeitnehmer zuvor mindestens 48 Monate lang versichert gewesen sein.
Ältere Arbeitslose, die bis zum Rentenbeginn keine Chance auf eine Neueinstellung mehr sehen, können unter bestimmten Bedingungen bis zum Renteneintritt Arbeitslosengeld II beziehen. Für sie soll jedoch ‑ nach dem Auslaufen der sog. 58‑Regelung zum 31. Dezember 2007 ‑ eine bessere Integration in den Arbeitsmarkt ermöglicht werden, da sie sich künftig aktiv und mit Unterstützung der Leistungsträger über das 58. Lebensjahr hinaus um ihre Eingliederung in Arbeit bemühen müssen. Darüber hinaus wird einheitlich für die älteren Langzeitarbeitslosen festgelegt, dass sie frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen müssen.
Mehr Spielraum für Frührentner
Seit 1. Januar 2008 beträgt die Mindesthinzuverdienstgrenze für Rentner, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vorgezogene Altersrente erhalten, 400 €/Monat (vor der Gesetzesänderung: 355 €). Wird dieser Wert überschritten, führt dies immer dazu, dass die Rente entweder nur noch als Teilrente oder aber gar nicht mehr gezahlt werden kann. Die Anpassung auf 400 € bedeutet eine Angleichung an die Einkommensgrenze bei Minijobs, ist allerdings nicht mit dieser gleichzusetzen.
Der Rentner darf zweimal pro Jahr die Grenze bis zum Doppelten überschreiten, ohne seine Rente zu schmälern. Der Minijobber darf die Grenze von 400 € zwar auch überschreiten, darf mit seinem Einkommen allerdings regelmäßig nicht über 400 € pro Monat kommen. Außerdem zulässig: Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten (z. B. Mehrarbeit infolge eines Rohrbruchs im Unternehmen).
Beispiel 1:
Ein Rentner, 63 Jahre, verdient monatlich 400 €. Hinzu kommt Weihnachtsgeld im November in Höhe von 48 €. Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt monatlich 404 €, die Beschäftigung ist versicherungspflichtig. Die Mindesthinzuverdienstgrenze von 400 € wird nur im November, aber nicht um mehr als das Doppelte, überschritten. Der Hinzuverdienst ist rentenunschädlich.
Beispiel 2:
Ein Rentner, 63 Jahre, verdient monatlich 400 €. Im Januar muss er aufgrund einer plötzlichen Erkrankung eines Kollegen Überstunden machen und verdient in diesem Monat 1.000 €. Die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei, weil das Überschreiten plötzlich und unvorhergesehen war. Allerdings wird im Januar die Rente gekürzt, weil die Mindesthinzuverdienstgrenze um mehr als das Doppelte überschritten wurde.
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