16.07.2008 10:32
Arbeitsrecht, SteuernKündigung per Fax ist unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine per Fax erklärte Kündigung nicht dem Schriftformerfordernis aus § 623 BGB genügt und daher unwirksam ist.1 Dabei kann sich auf den Formmangel auch derjenige berufen, der die unwirksame Kündigung ausgesprochen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn es nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, die Kündigung an dem Formmangel scheitern zu lassen. Hierfür gelten allerdings strenge Maßstäbe.
In dem entschiedenen Fall kündigte eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis per Fax zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Später vertrat sie jedoch die Auffassung, dass ihre Eigenkündigung formunwirksam gewesen sei und der Arbeitgeber sie deshalb weiterbeschäftigen müsse. Dieser machte dagegen geltend, dass er trotz des Formmangels auf die Gültigkeit der Kündigungserklärung habe vertrauen dürfen.
Die Berufung auf den Formmangel einer Kündigung kann nach Auffassung des Gerichts nur in Ausnahmefällen treuwidrig sein. Das gilt dann, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, eine Rechtsposition an dem Formmangel scheitern zu lassen. Insoweit gelten strenge Maßstäbe, die Unwirksamkeit der Kündigung muss für den anderen Vertragsteil schlechthin untragbar sein.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin für den Arbeitgeber untragbar sein sollte. Dieser hat noch innerhalb der laufenden Kündigungsfrist erfahren, dass die Arbeitnehmerin nicht an die Kündigung festhalten wollte. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass sie zu diesem Zeitpunkt in der Annahme der Wirksamkeit der Kündigung schon Dispositionen getroffen hatte.
1 LAG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 31.01.2008, 9 Sa 416/07.
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