16.07.2008 10:35
Arbeitsrecht, SozialversicherungsrechtSittenwidrigkeit einer Praktikantenvergütung
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg kann eine Praktikantenvergütung in Höhe von 375 € monatlich sittenwidrig sein, wenn der Ausbildungszweck nicht im Vordergrund steht.1 Das ist dann der Fall, wenn der Ausbildungszweck die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse nicht deutlich überwiegt. Dies kommt insbesondere bei längeren Praktika in Betracht, bei denen die Praktikanten in nur einer Abteilung des Betriebs eingesetzt werden.
In dem entschiedenen Fall war die Klägerin als Praktikantin für sechs Monate im Rahmen einer 35‑Stunden‑Woche beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhielt sie eine Vergütung in Höhe von 375 € monatlich.
Im Verlauf des Praktikums wurde die Klägerin ausschließlich mit Aufgaben im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen betraut. Nach Ablauf der sechs Monate forderte sie eine angemessene Vergütung. Sie sei nicht als einfache Praktikantin tätig geworden, sondern habe als normale Arbeitskraft der jeweiligen Projektleitung zugearbeitet. Die vereinbarte Vergütung sei daher sittenwidrig.
Dieser Ansicht folgte das Gericht.
Ein Praktikantenverhältnis verlangt zwar keine systematische Berufsausbildung. Der Ausbildungszweck muss aber die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse deutlich überwiegen. Dies ist um so eher der Fall, je breiter das Spektrum vermittelter Einblicke in Arbeitsläufe ist. Ein Durchlaufen sämtlicher Abteilungen eines Betriebs ist daher ein wichtiges Indiz für ein Praktikantenverhältnis.
Hier war die Klägerin aber während des gesamten sechsmonatigen Praktikums nur in einer Abteilung eingesetzt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass hierbei eine umfassende Vermittlung praktisch notwendigen Wissens stattgefunden hat. Sie hat vielmehr die von der Klägerin bereits im Rahmen ihres Studiums erworbenen Grundlagen verwertet. Angesichts der erheblichen Indizien, die im Streitfall dafür sprechen, dass die Klägerin die üblichen Aufgaben einer Sachbearbeiterin oder Sekretärin erledigt hat, hätte die Beklagte das Überwiegen des Ausbildungszwecks darlegen und beweisen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Die Vergütung in Höhe von 375 €, die einem Stundenlohn von 2,46 € entspricht, war angesichts der Tatsache, dass kein Praktikanten-, sondern ein Arbeitsverhältnis vorlag, sittenwidrig. An die Stelle dieser Vergütungsregelung tritt daher die übliche Vergütung im Sinn von § 612 Abs. 1 BGB.
1 LAG Baden‑Württemberg, Urt. v. 08.02.2008, 5 Sa 45/07.
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