Sie sind hier: luebeckonline.com > NewsBlog

28.07.2008 22:20

IT-Recht

LG Frankfurt am Main: Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung eines Anschlusses

Eine Telefongesellschaft, die die Umschaltung des Telefon-Festnetzanschlusses eines Kunden verschuldet erst mit erheblicher Verzögerung vornimmt, haftet für die Schäden, die diesem dadurch entstanden sind, dass er über seinen Anschluss längere Zeit nicht verfügen konnte. Dies hat die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am 11.06.2008 (Az.: 3-13 O 61/06) entschieden.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Geklagt hatte eine Versicherungsagentur, die zum Beginn des Monats März 2003 umzog. Der Umzug wurde am 10.02.2003 mitgeteilt aber die Umschaltung erfolgte erst sieben Wochen später.

Dem Kläger wurden die als Schadenersatz geltend gemachten Gewinneinbußen von 14.000 EUR zugesprochen. Den Einwand der Telefongesellschaft, man habe nicht die genaue Lage des Anschlusses mitgeteilt bekommen, lies das Gericht nicht gelten.

Die Telefongesellschaft sei verpflichtet, die Umschaltung am 01.03.2003 vorzunehmen oder jede Unterstützung zukommen zu lassen, um diesen Umschalttermin sicherzustellen. Gegen diese Pflichten sei mehrfach verstoßen worden.

Der gravierendste Verstoß liege in dem Schreiben vom 07.03.2003, also 25 Tage nach der Antragstellung und 7 Tage nach dem beauftragten Umschalttermin, mit dem die Telefongesellschaft die „eindeutige Lage des Telefonanschlusses (Lage der TAE Dose)“ wissen wollte. Auf diese Kenntnis aber komme es für die Technik der Umschaltung überhaupt nicht an. Die exakte Lage der TAE-Dose in einem Einfamilienhaus oder auch in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist aus technischer Sicht für die Schaltung einer Teilnehmeranschlussleitung nicht erforderlich.

Das Gericht beanstandete darüber hinaus, es sei unverständlich, dass die Telefongesellschaft Bearbeitungszeiträume von 25 und 17 Tagen benötigte, um einfachste Anfragen zu starten oder die danach erhaltenen Informationen zu bearbeiten, obwohl ihr bekannt war, dass es sich um einen vom Kläger geschäftlich genutzten Anschluss handelte

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Telefongesellschaft hat gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt.

Weitere News in dieser Kategorie

BVerfG: Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung abgewiesen
Microsoft verteilt Generalschlüssel für alle Windowsrechner
BGH: eBay haftet bei Namensklau im Internet
BVerfG kippt Online-Durchsuchung vorerst
Urteilsverkündung in Sachen "Online-Durchsuchung"
Bookmarks: del.icio.usgoogle.comMister WongTechnorati

 

RSS-Feeds

Abonnieren Sie die News als RSS-Feed damit Sie immer auf dem Laufenden sind.

Sie haben eine Frage oder benötigen unseren Rat?

Zögern Sie nicht. Ihre Anfrage ist in jedem Fall unverbindlich. Mit unseren Angebot erhalten Sie eine konkrete Entscheidungsvorlage. Sollten Sie das Angebot nicht wahrnehmen wollen, entstehen keinerlei Kosten für Sie.

Hier unverbindlich anfragen

Oder Sie stellen uns Ihre Frage einfach, anonym und unverbindlich in unserem Forum