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04.08.2008 10:01

Altersvorsorge, Lohnsteuer, Steuern

Betriebliche Altersvorsorge Entgeltumwandlung kürzt Sozialleistungen

Wenn Arbeitnehmer Entgeltteile für die betriebliche Altersvorsorge umwandeln, kürzen sie damit Sozialleistungen, die sich nach dem Arbeitsentgelt berechnen. Der Grund: Beitragsfreie Arbeitsentgelte wirken sich nicht auf die für die Sozialleistungen zu berücksichtigenden Entgelte aus.

Von: StB Bruno

Arbeitnehmer können Entgelt für die betriebliche Altersvorsorge umwandeln und so Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen. Investieren Arbeitnehmer beispielsweise im Jahr 2008 bis zu 2.544 €/Jahr aus eigener Tasche für eine Direktversicherung, so ist dieser Betrag komplett steuer- und beitragsfrei.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat ein Bruttojahresgehalt von 42.544 €. Davon wandelt er 2.544 € um. Er ist kinderlos, hat Steuerklasse I und trägt einen Arbeitnehmerbeitragsanteil von 20,4 %; der Arbeitgeberbeitragsanteil beträgt 19,5 %.

 

ohne Umwandlung

mit Umwandlung

Ersparnis

Entgelt

42.544,00 €

40.000,00 €

2.544,00 €

SV-Beiträge (Arbeitnehmer)

8.678,98 €

8.160,00 €

518,98 €

SV-Beiträge (Arbeitgeber)

8.296,08 €

7.800,00 €

496,08 €

Lohnsteuer

8.765,00 €

7.895,00 €

870,00 €

Kirchensteuer (Bayern)

701,20 €

631,60 €

69,60 €

Solidaritätszuschlag

482,07 €

434,22 €

47,85 €

Von den 2.544 €, die der Arbeitnehmer für die betriebliche Altersvorsorge aufwendet, entfallen 1.506,43 € (= 518,98 € + 870,00 € + 69,60 € + 47,85 €) auf die ersparten Steuern und SV‑Beiträge.

Rentenkürzung

Gesparte Beiträge bedeuten aber auch, dass bestimmte Sozialleistungen geringer ausfallen. So bewirken einmalig 2.544 €/Jahr, die nicht verbeitragt werden, folgende monatliche Rentenkürzung (Basis 2008):

 

Betrag

Entspricht in Entgeltpunkten (2008)

Entspricht einer monatlichen Rentenkürzung von (ab 1.7.2008)

West

2.544 €

0,0846

2,25 €

Ost

2.544 €

0,1000

2,33 €

Arbeitslosenversicherung

Auch in der Gegenwart kann die Entgeltumwandlung zu gekürzten Sozialleistungen führen. So fällt etwa ein Arbeitslosen- oder auch ein Kurzarbeitergeld geringer aus, weil weniger beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt wird. Auf das Kurzarbeitergeld (bei vollem Arbeitsausfall) würde sich in dem oben genannten Beispielfall die Entgeltumwandlung folgendermaßen auswirken:

 

Bruttomonatslohn

Entspricht einem monatlichen Kurzarbeitergeld

(60 % vom Vergleichsnetto, StKl. I) in Höhe von

ohne Umwandlung

3.545,33 €

1.216,77 €

mit Umwandlung

3.333,33 €

1.165,28 €

Damit würde ein monatliches Kurzarbeitergeld um 51,49 € (=1.216,77 € ‑ 1.165,28 €) geringer ausfallen als ohne die Entgeltumwandlung. Entsprechendes gilt für ein Arbeitslosengeld.

Krankenversicherung

Auch in der Krankenversicherung hat die Entgeltumwandlung Auswirkungen. So wird ein Krankengeld nur in geringerem Umfang gewährt. Bei versicherungsfreien Arbeitnehmern kann durch die Entgeltumwandlung das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinken. Die Arbeitnehmer werden dadurch versicherungspflichtig und müssen zum Zeitpunkt, zu dem eine solche Vereinbarung wirksam wird, umgemeldet werden.

Weitere Informationen

Genaue Details zu den Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Sozialleistungen erfahren Arbeitnehmer vom jeweiligen Sozialversicherungsträger.

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