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04.08.2008 10:54

Einkommensteuer

Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen

Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen:

Von: StB Bruno

genommen:[1]

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
  • Die Wahl zur Pauschalierung muss in Bezug auf Dritte spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. In Bezug auf eigene Arbeitnehmer hat der Unternehmer bis zum 28. Februar des Folgejahres (Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) für die Ausübung des Wahlrechts Zeit. Kann der schon erfolgte Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers dann nicht mehr geändert werden, muss diesem eine Bescheinigung über die Pauschalierung ausgestellt werden. Die Korrektur des bereits individuell besteuerten Arbeitslohns erfolgt dann im Veranlagungsverfahren. Die Entscheidung für die Pauschalsteuer kann zum Schutz des Zuwendungsempfängers nicht zurückgenommen werden.

  • Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.

  • Die Vereinfachungsregelungen zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen für VIP-Logen gelten unverändert. Der danach ermittelte Geschenkanteil kann pauschaliert besteuert werden.

  • Die Möglichkeit zur Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder wenn die Aufwendung für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 € brutto übersteigen. Bei drei Zuwendungen im Wert von jeweils 5.000 € besteht für die ersten beiden die Möglichkeit zur Pauschalierung. Die dritte Zuwendung ist vom Empfänger zu versteuern. Bei einer Einzelzuwendung von 15.000 € ist die Pauschalierung nicht zulässig.

  • Für eigene Arbeitnehmer gelten Besonderheiten:
    • Bei bestimmten gesetzlichen Bewertungs- oder Pauschalierungsmöglichkeiten, die für Zuwendungen des Unternehmers an seine Arbeitnehmer bestehen (z. B. Firmenwagenbesteuerung, Arbeitgeberrabatte, Abgabe verbilligter Mahlzeiten im Betrieb), findet die Pauschalsteuer von 30 % keine Anwendung.
    • Hat der Unternehmer sonstige Bezüge seiner Arbeitnehmer schon nach anderen Vorschriften pauschaliert, muss er dies nicht rückgängig machen, wenn er sich entscheidet, für die Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer die neue Pauschalsteuer von 30 % zu entrichten. Sofern nach den verfahrensrechtlichen Regelungen noch möglich, kann eine Rückabwicklung einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer erfolgen. Sodann kann die 30%‑ige Pauschalsteuer auch auf die sonstigen Bezüge (Sachzuwendung) zur Anwendung kommen.
    • Wenn Mahlzeiten aus besonderem Anlass oder Aufmerksamkeiten (z. B. Geburtstagsgeschenk) den Betrag von 40 € überschreiten, kann die Pauschalsteuer von 30 % angewandt werden. Dies gilt auch bei Überschreitung der monatlichen Freigrenze von 44 € für sonstige Sachbezüge.

  • Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

  • Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

  • Besondere Aufzeichnungspflichten für die Ermittlung der Zuwendungen, für welche die Pauschalierung angewandt wird, bestehen nicht. Aus der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss sich ablesen lassen, dass bei Wahlrechtsausübung alle Zuwendungen erfasst wurden und dass die Höchstbeträge nicht überschritten wurden. Pauschal versteuerte Zuwendungen müssen nicht zum Lohnkonto genommen werden.



[1]     BMF, Schr. v. 29.4.2008, IV B 2 ‑ S 2297b / 07 / 0001, BStBl. 2008 I, S. 566, DB 2008, S. 1009, LEXinform 5231334.

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