05.09.2008 14:36
GesellschaftsrechtGmbH Reform vom Bundestag verabschiedet
Am 26. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des GmbH‑Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen.[1] Nach Zustimmung des Bundesrats soll das Gesetz im Oktober/November 2008 in Kraft treten.
Ziel des Gesetzes ist die Beschleunigung von Unternehmensgründungen, die Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform sowie die Bekämpfung von Missbräuchen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Beschleunigung von Unternehmensgründungen:
Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen
- Als Einstiegsvariante zur normalen GmbH wird insbesondere für Existenzgründer eine sog. haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eingeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die zunächst ohne Mindeststammkapital gegründet werden kann, bei der das Mindeststammkapital dann aber durch Reduzierung der Gewinnausschüttungen nach und nach angespart werden soll.
- Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten (bislang muss die Stammeinlage mindestens 100 € betragen und darf nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind). Damit können Geschäftsanteile künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und übertragen werden.
- Gesellschafter können künftig auch mit einer „verdeckten Sacheinlage“ ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen. Das Gesetz sieht vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer also von der geplanten verdeckten Sacheinlage, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt.
Einführung von Musterprotokollen
Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH‑Gesetz zur Verfügung gestellt. Bei Verwendung des Musterprotokolls, in dem Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument vereint werden, fallen zukünftig erheblich geringere Notargebühren an.
Beschleunigung der Registereintragung
· Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Dementsprechend sind keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einzureichen.
· Bei Gründung von Ein‑Personen‑GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.
· Bei der Gründungsprüfung kann das Gericht nur noch dann Nachweise verlangen, wenn es bezüglich der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung erhebliche Zweifel hat. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt.
Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform:
Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen gegenüber EU‑Auslandsgesellschaften soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Deutsche Konzerne können danach zukünftig ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH führen.
Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Durch die damit transparentere Struktur der Anteilseigner können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten.
Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschafterliste dient künftig auch als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist.
Sicherung des Cash-Pooling
Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern, wobei Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem Cash-Management geleitet werden. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Zukünftig kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung soll auch im Bereich der Kapitalaufbringung gelten, wobei hier allerdings der Rückgewähranspruch nicht nur vollwertig, sondern liquide sein muss. Zudem ist das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung der Gesellschaft offen zu legen.
Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Im Rahmen der erheblichen Vereinfachung und grundlegenden Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts wird es eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen nicht mehr geben. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt.
Bekämpfung von Missbräuchen:
- Zu Beschleunigung der Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift
eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen. Wenn unter dieser Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, gegenüber juristischen Personen eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken.
- Im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft werden die Gesellschafter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag
zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter bei Kenntnis vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit an deren Stelle einen Insolvenzantrag stellen.
- Das an Geschäftsführer gerichtete Verbot von Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. nach Feststellung der Überschuldung wird erweitert. Es gilt zukünftig auch für Zahlungen, mit denen Geschäftsführer Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen.
Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem haften künftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügen.
[1] Einzelheiten unter www.bmj.bund.de, Rubriken Themen/Handels‑ und Wirtschaftsrecht/Gesellschaftsrecht/Die GmbH‑Reform/Stand des Gesetzgebungsverfahrens, LEXinform 0172671.
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