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20.10.2008 11:25

Steuern, Gewerbesteuer

Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteuer

Der Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist verfassungsgemäß

Von: StB Simon Bruno

Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich nach Berücksichtigung sonstiger Steuerermäßigungen, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen, bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen (auch als Mitunternehmer) um das 3,8fache (ab 2008) des für den jeweiligen Veranlagungszeitraum festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Beträgt die tarifliche Einkommensteuer 0 €, weil z. B. ein Verlustabzug vorzunehmen ist, kommt es nicht zu einer Anrechnung der Gewerbesteuer (sog. Anrechnungsüberhang).

Der Bundesfinanzhof[1]



[1]     BFH, Urt. v. 23.4.2008, X R 32/06, DStR 2008, S. 1582, LEXinform 0587651.

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