20.10.2008 11:25
Steuern, GewerbesteuerVerfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteuer
Der Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist verfassungsgemäß
Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich nach Berücksichtigung sonstiger Steuerermäßigungen, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen, bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen (auch als Mitunternehmer) um das 3,8fache (ab 2008) des für den jeweiligen Veranlagungszeitraum festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Beträgt die tarifliche Einkommensteuer 0 €, weil z. B. ein Verlustabzug vorzunehmen ist, kommt es nicht zu einer Anrechnung der Gewerbesteuer (sog. Anrechnungsüberhang).
Der Bundesfinanzhof[1]
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