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20.10.2008 12:32

Sozialversicherungsrecht

Pauschal versteuerte Sachzuwendungen: Beitragspflichtiger Arbeitslohn

Von: StB Simon Bruno

Zuwendungen durch Dritte, die pauschal versteuert werden, gelten als beitragspflichtiger Arbeitslohn. Die daraus anfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zahlt der Arbeitgeber des begünstigten Arbeitnehmers.

Basis für diese Beiträge ist das Arbeitsentgelt, also alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Außerdem spielt es keine Rolle, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Seit Ende 2006 können Steuerpflichtige (z. B. Unternehmen) Sachzuwendungen pauschal versteuern, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden. Zudem dürfen die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 € nicht übersteigen.1

Beiträge zur Sozialversicherung

Bei der Möglichkeit der pauschalen Versteuerung von Sachzuwendungen ergeben sich keinerlei Auswirkungen für die Sozialversicherung, da die Sozialversicherungsentgeltverordnung hierfür keine Beitragsfreiheit vorsieht. Damit gehören die Zuwendungen im Sinne der Sozialversicherung zum Arbeitsentgelt.2 Erhalten Arbeitnehmer Sachzuwendungen aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses von anderen Unternehmen (z. B. Tronc‑Einnahmen der Angestellten einer Spielbank), liegt eine Zahlung durch Dritte vor.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die aus der Sachzuwendung für seinen zuwendungsbetroffenen Arbeitnehmer anfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Der Zuwender an Dritte ist von der Beitragszahlung gänzlich ausgenommen, da zwischen diesem Unternehmen und dem Arbeitnehmer kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.3

Höhe der Zuwendung mitteilen

Um die Beiträge der Zuwendung richtig bemessen zu können, muss der Arbeitnehmer die Höhe der Sachzuwendung bzw. den Betrag mitteilen, von dem sich die Pauschalsteuer bemisst. Darüber hinaus empfehlen die Sozialversicherungsträger den zuwendenden Unternehmen, die Arbeitgeber der Zuwendungsempfänger direkt über die Höhe der geleisteten Sachzuwendung zu informieren.

1     § 37 b EStG.

2     Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23./24.4.2007, TOP 7.

3     Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 7./8.5.2008, TOP 6.

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