20.10.2008 12:33
SozialversicherungsrechtHalbjahresscheck: Nachweis für Haushaltshilfen mit schwankendem Entgelt
Privathaushalte können als Arbeitgeber für ihre Haushaltshilfen mit monatlich wechselnden Entgelten einen sogenannten Halbjahresscheck nutzen.
Über den Haushaltsscheck werden die Beiträge für Minijobber im privaten Haushalt mit der Minijob-Zentrale abgerechnet. Der Haushaltsscheck ersetzt hier auch die sonst übliche Meldung zur Sozialversicherung. Er ist für die Minijob-Zentrale die Grundlage zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und dient zugleich als Einzugsermächtigung für die fälligen Beitragszahlungen. Die Vordrucke ‑ der Haushaltsscheck besteht insgesamt aus drei Teilen ‑ stehen im Internet unter www.minijob‑zentrale.de zur Verfügung.
Schwankendes Entgelt
Arbeiten Minijobber im Privathaushalt zu einem fest vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelt, erweist sich der Haushaltsscheck als besonders komfortabel. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber diesen einmalig bei der Minijob-Zentrale als Dauerscheck einreicht.
Anders sieht es bei wechselndem Monatsentgelt aus, der Haushaltsscheck muss dann monatlich ‑ also bis zu sechsmal pro Kalenderhalbjahr ‑ abgegeben werden. Um diesen Aufwand für Haushalte zu verringern, hat die Minijob-Zentrale nun den „Halbjahresscheck“ entwickelt. Er ergänzt den normalen Haushaltsscheck und wird von der Minijob-Zentrale den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt, die Arbeitnehmer mit schwankenden Arbeitsentgelten per Haushaltsscheck melden.1
Von der Minijob-Zentrale werden dazu maschinell vorbereitete Schecks ausgegeben, die bereits folgende Angaben enthalten:
· die Personalien und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
· die Personalien der Haushaltshilfe und deren Versicherungsnummer sowie
· ‑ je nach Sachlage ‑ die halbjährlichen Beschäftigungszeiträume
In diese Halbjahresschecks trägt der Arbeitgeber dann nur noch das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt für das jeweilige Kalenderhalbjahr sowie gegebenenfalls den Beschäftigungszeitraum ein und reicht sie zum jeweiligen Fälligkeitstag bei der Minijob-Zentrale ein (15.7. für das erste bzw. 15.1. des Folgejahres für das zweite Halbjahr).
1 Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 7./8.5.2008, TOP 8.
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