05.11.2008 08:30
EinkommensteuerZeitpunkt des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind. Sie sind zugeflossen, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann.
Das Finanzgericht Düsseldorf[1] hat entschieden, dass dieser Grundsatz auch gilt, wenn die Zinsen auf einem Sperrkonto gutgeschrieben werden. Bestehende Verfügungsbeschränkungen schließen den Zufluss nicht aus.
Im Urteilsfall wurde vor Gericht ein hoher Betrag erstritten. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Von dieser Möglichkeit machte der Prozessführer Gebrauch. Die erforderliche Sicherheit erbrachte eine Bank. Im Gegenzug wurde die Vereinbarung getroffen, dass der erstrittene Gesamtbetrag einschließlich der Zinsen auf einem gesperrten Sonderkonto hinterlegt wurde. Der Prozessführer war der Ansicht, dass er die erhaltenen und gutgeschriebenen Zinsen erst im Jahr der Freigabe des Sperrkontos versteuern müsse. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.
[1] FG Düsseldorf, Urt. v. 7.2.2008, 16 K 2223/06, (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 10/08), EFG 2008, S. 1201, LEXinform 5006586.
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