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05.11.2008 08:34

Lohnsteuer

Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Von: StB Simon Bruno

Verpflichtet sich ein Arbeitgeber vertraglich, für einen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer die von diesem geschuldeten Studiengebühren der Berufsakademie zu übernehmen, stellt dies keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Voraussetzung ist eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers für den Fall, dass er das Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt. So verfügte die Oberfinanzdirektion Hannover.1

Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehören grundsätzlich alle geldwerten Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Beschäftigung gewährt.2 Liegt die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, liegt dagegen kein Arbeitslohn vor.3 Wenn sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Übernahme der Studienkosten verpflichtet, ist von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse auszugehen. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Kooperationsvertrags mit der Berufsakademie zur Zahlung verpflichtet und damit alleiniger Schuldner der Gebühren ist.

Da im Einzelfall abweichende vertragliche Vereinbarungen vorliegen können, ist für die richtige Beurteilung die Vorlage sämtlicher Vertragsunterlagen erforderlich.

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