05.11.2008 08:35
SozialversicherungsrechtRentenabschlag: Auch schon vor dem 60. Lebensjahr
Bezieher einer Erwerbsminderungsrente müssen Rentenkürzungen von bis zu 10,8 % in Kauf nehmen. Diese Rechtslage bestätigte das BSG im August.
Seit dem Jahr 2001 ist im Rentenrecht geregelt, dass Rentner auch dann Rentenabschläge hinnehmen müssen, wenn sie vor dem 63. Lebensjahr eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.1 Diese Kürzung, die die längere Rentenlaufzeit ausgleichen soll, beläuft sich auf 0,3 % für jeden Monat, den die Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahrs früher beginnt. Die Renten werden aber nicht beliebig weit gekürzt; maximal müssen die Rentner eine Kürzung auf das 60. Lebensjahr, also für 36 Monate (insgesamt = 10,8 %) in Kauf nehmen. Dem gleichen Kürzungsschema folgen Erziehungsrenten sowie Renten an Hinterbliebene. Bei Hinterbliebenenrenten kommt es jedoch auf das Alter des Verstorbenen an.
Obligatorische Kürzung vor 60
In der Konsequenz aus dieser Regelung werden solche Renten grundsätzlich um 10,8 % gekürzt, wenn der maßgebliche Zeitpunkt, also etwa der Tod des Ehepartners, vor dem 60. Lebensjahr liegt. Diese Rechtsauslegung bestätigte das Bundessozialgericht am 14. August 2008.2 Danach sieht der 5. Senat ‑ anders als noch der 4. Senat vor einiger Zeit ‑ eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für diese Kürzungspraxis der Rentenversicherungsträger. Die Richter hielten eine solche Regelung auch nicht für verfassungswidrig. Nach ihrer Auffassung finde der gesetzgeberische Wille, solche Rentenkürzungen vornehmen zu wollen, in den Vorschriften des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches hinreichend deutlich seinen Ausdruck. Zudem belegen entsprechende Vorschriften für den Bereich der landwirtschaftlichen Altersversorgung diesen Willen. Im Kontext der Rentenkürzungen kämen die Erwerbsminderungsrentner sowie die Witwen und Waisen vergleichsweise glimpflich davon. Bezieher von Renten wegen Alters müssen dagegen zum Teil wesentlich umfangreichere Kürzungen hinnehmen. Diese Renten können teilweise zwar bis zu fünf Jahre früher beansprucht werden, dann aber zu einem höheren Preis mit Rentenabschlägen von bis zu 18 %.
Verfassungsbeschwerden erwartet
Allein bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ruhen zu diesen Rentenkürzungen im August rund 110.000 Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren. Nach eigenen Angaben3 sollen diese zügig zum Abschluss gebracht werden. Sollte allerdings gegen die Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, muss zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden.
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