05.11.2008 08:43
LohnsteuerDiebstahl eines Pkw während privater Umwegfahrt
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs führt der Diebstahl eines betrieblichen Pkw, der bei dem Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet wurde, nicht zu Betriebsausgaben.1
In dem entschiedenen Fall hatte ein Arzt den zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Pkw zu einem Besuch eines Weihnachtsmarkts genutzt. Nach seinen Angaben hatte er aus beruflichen Gründen einen Kollegen besuchen wollen und wegen zu früher Ankunft noch einen Abstecher zum Weihnachtsmarkt gemacht. Der Pkw wurde dort vom Parkplatz gestohlen. Eine Entschädigung von der Kaskoversicherung erhielt der Arzt wegen einer Obliegenheitsverletzung nicht. Den Buchwert des Pkw behandelte er als Betriebsausgabe.
Dies akzeptierte der BFH nicht.
Er bezog sich dabei auf seine Rechtsprechung zu Unfällen mit betrieblichen Fahrzeugen. Wird eine Privatfahrt unternommen, sind die Kosten des Unfalls privat veranlasst und dürfen den Gewinn nicht mindern. Eine Privatfahrt liegt auch vor, soweit bei einer Betriebsfahrt aus privaten Gründen ein Umweg genommen wird.
Wird das Fahrzeug gestohlen, gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Unfall. Ist das Fahrzeug also bei einem privaten Termin entwendet worden, darf der Buchwert des Fahrzeugs den Gewinn nicht mindern. Allerdings sieht der BFH das Abstellen des Fahrzeugs zur Übernachtung während einer Betriebsfahrt ebenso wenig als privat veranlasst an wie das Abstellen vor der Wohnung nach der Rückkehr aus dem Betrieb.
Weitere News in dieser Kategorie
RSS-Feeds
Abonnieren Sie die News als RSS-Feed damit Sie immer auf dem Laufenden sind.
Sie haben eine Frage oder benötigen unseren Rat?
Zögern Sie nicht. Ihre Anfrage ist in jedem Fall unverbindlich. Mit unseren Angebot erhalten Sie eine konkrete Entscheidungsvorlage. Sollten Sie das Angebot nicht wahrnehmen wollen, entstehen keinerlei Kosten für Sie.
Hier unverbindlich anfragen
Oder Sie stellen uns Ihre Frage einfach, anonym und unverbindlich in unserem Forum







