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07.11.2008 12:12

IT-Recht

BVerfG: Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung abgewiesen

Das BVerfG hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, soweit sich die Antragsteller gegen die Neuregelungen in § 100f und § 110 Abs. 3 StPO n.F. wenden, weil die in der Hauptsache erhobenen Verfassungsbeschwerden wegen Zeitablaufs und mangelnder Beschwer von vornherein unzulässig seien.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Die in diesen Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Fragen bedürften einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren und könnten insoweit als offen angesehen werden. Die Nachteile, die die Antragsteller durch eine nicht getroffene Entscheidung im Eilverfahren hätten, seien sekundär gegenüber der Beeinträchtigung der Strafverfolgung dadurch.

Zur Begründung heisst es in der Pressemitteilung:

Das Bundesverfassungsgericht hat schon in früheren Entscheidungen die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet. Blieben die hier angegriffenen Regelungen des § 100a Abs. 2 und Abs. 4 StPO n.F., die den Katalog der Anlasstaten und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Überwachung der Telekommunikation betreffen, in Kraft und hätten die Verfassungsbeschwerden im Hauptsacheverfahren Erfolg, würden zwar möglicherweise

Telekommunikationsvorgänge der Antragsteller und anderer Grundrechtsträger überwacht und aufgezeichnet werden, die bei engerer Fassung der Vorschriften nicht erfasst würden. Allerdings könnten dann zur Aufklärung von Straftaten relevante Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, wenn der Vollzug der angegriffenen Regelung des § 100a Abs. 2 StPO n.F. vorläufig ausgesetzt und der Vollzug des § 100a Abs. 4 StPO n.F. lediglich noch mit der Maßgabe gestattet würde, dass die Maßnahme nur angeordnet werden darf, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung keinerlei Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. Damit entfiele die Möglichkeit, bestimmte Daten und Informationen zur Aufklärung von Straftaten zu nutzen. Dies beträfe auch Straftaten, die der Gesetzgeber durch die Aufnahme in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO als so schwer eingestuft hat, dass sie nach

seiner Einschätzung eine Überwachung der Telekommunikation rechtfertigen (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, EuGRZ 2008, S. 257 <263>).

Dasselbe gelte für die Regelung über den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger (§ 160a StPO). Auch hier ergibt die im Verfahren der einstweiligen Anordnung erforderliche Abwägung, dass das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gegenüber dem Einzelinteresse überwiegt.

Bliebe diese Norm in Kraft und hätte die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren Erfolg, würden möglicherweise Ermittlungsmaßnahmen gegen Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 StPO nach Verhältnismäßigkeitserwägungen angeordnet oder gewonnene Erkenntnisse aus einer Ermittlungsmaßnahme gegen eine andere Person, über die eine der in § 160a Abs. 2 StPO n.F. genannten Personen das Zeugnis verweigern dürfte, zu Beweiszwecken nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung verwertet werden. Damit wären die praktischen Wirkungen und damit auch die Funktion der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 3b, Nr. 5 StPO niedergelegten Zeugnisverweigerungsrechte beschränkt.

In die Abwägung wären insoweit das öffentliche Interesse an den von den Berufsgeheimnisträgern wahrgenommenen Aufgaben und das individuelle Interesse an der Geheimhaltung von anvertrauten Tatsachen einzustellen. Würde hingegen im Wege der einstweiligen Anordnung die angegriffene Vorschrift nur mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass für sämtliche in § 53 StPO genannten Zeugnisverweigerungsberechtigte ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot bestünde, könnte dies dazu führen, dass zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden dürften. Dies könnte zur Folge haben, dass die Aufklärung gewichtiger Straftaten nicht möglich wäre, weil einzelne Ermittlungsmaßnahmen von vornherein nicht ergriffen oder erlangte Erkenntnisse nicht verwertet werden dürften.

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