Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründen?
Betreiben Sie ein ausländisches Unternehmen mit Expandierungsplänen nach Deutschland? In diesem Fall sollten Sie über notwendige Informationen verfügen, wie man die Betätigung eines ausländischen Unternehmens in Deutschland rechtlich gestaltet.
Von: Sonia Garcia Ballarin, Abogada LL.M.
Ausländischen Firmen stehen im Wesentlichen drei Möglichkeiten zur Verfügung, um sich in Deutschland zu etablieren:
- Betriebsstätte
- Zweigniederlassung,
- Gründung einer Tochtergesellschaft.
Die Betriebstätte
Es handelt sich dabei um eine „Niederlassung“ der Hauptfirma, welche von dieser vollständig abhängig ist. Normalerweise wird die Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung definiert, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Die Betriebsstätte kann keine eigene Firma führen. Eine Eintragung beim Handelsregister ist nicht notwendig. Erforderlich ist nur die Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Die durch die Betriebsstätte erwirtschafteten Einkünfte unterliegen der beschränkten Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht (letztere nur in bestimmten Fällen) in Deutschland. Der Gewinn der Betriebsstätte unterliegt auch der Gewerbesteuer.
Die Zweigniederlassung
Bei der Zweigniederlassung handelt es sich um eine Filiale der Hauptfirma, die zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, aber als zivilrechtlich selbstständig angesehen wird. Die Zweigniederlassung nimmt selbständig am Geschäftsverkehr teil und hat in der Regel ein eigenes Geschäftsvermögen, eigenes Bankkonto und eine getrennte Buchführung. Die Zweigniederlassung kann eine eigenen Namen haben, obwohl in einem solchen notwendigerweise der Name der Hauptfirma aufgeführt sein muss. Da die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ist die Hauptfirma diejenige, die gegenüber Dritten auftritt. Das heißt, dass die Rechtsgeschäfte, welche von der Zweigniederlassung durchgeführt werden, für die ausländische Hauptfirma bindend sind. Eine Eintragung beim Handelsregister ist erforderlich. Ebenso wird auch die Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt verlangt. Die durch die Zweigniederlassung erwirtschaften Einkünfte unterliegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland. Der Gewinn der Zweigniederlassung unterliegt auch der Gewerbesteuer.
Die Tochtergesellschaft
Die Gründung einer Tochtergesellschaft umfasst die Neueinrichtung eines Unternehmens, das rechtlich gesehen völlig unabhängig von der Hauptfirma ist. Die Tochtergesellschaft nimmt selbstständig teil am Geschäftsverkehr und hat immer ihr eigenes Geschäftsvermögen, ihr eigenes Bankkonto und eine getrennte Buchführung. Da es sich dabei um eine selbständige juristische Person handelt, hat sie einen eigenen Namen. Die Tochtergesellschaft haftet selbst gegenüber Dritten für ihre Geschäftstätigkeit. Sie muss beim Handelsregister eingetragen werden. Erforderlich ist auch die Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Die Tochtergesellschaft hat ihre eigenen vertretungsberechtigten Organe. Die durch die Tochtergesellschaft erwirtschaften Einkünfte unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland. Der Gewinn der Tochtergesellschaft unterliegt auch der Gewerbesteuer.
Was ist die richtige Rechtsform?
Die richtige Rechtsform gibt es nicht. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, was aus rechtlichen, steuerlichen und insbesondere Kostengründen die sinnvollste Lösung ist. Lassen Sie sich über die passende Form der Expandierung für Ihre Firma beraten. Unsere Anwälte und Steuerberater werden Sie gerne dabei unterstützen.
Hier können Sie uns mit Gesellschaftsgründungen etc. beauftragen.
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