02.12.2008 11:17
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Einigungsgebühr nach RVG auch ohne Entlastung der Gerichte

Der BGH hat in einem Beschluss vom 17.09.2008 klargestellt, dass eine Entlastung der Gerichte nicht Voraussetzung für das Entstehen einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG ist. Anders als nach der früher geltenden Regelung des § 23 BRAGO ist ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB also nicht mehr erforderlich.

Von: RA Marco Rössel

Nach Erlass des vom Antragsteller, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wegen einer Prämienforderung zuzüglich der bis dahin entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten beantragten Mahnbescheides haben die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, wonach der Antragsteller zwar einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner erwirken, bei Zahlung der vereinbarten Raten jedoch von Vollstreckungsmaßnahmen absehen werde. Wegen dieser Vereinbarung hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, in den Vollstreckungsbescheid zusätzlich zu den im Mahnbescheid ausgewiesenen Rechtsanwaltskosten eine Einigungsgebühr nach den Nummern 1000, 1003 VV RVG aufzunehmen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Der BGH hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben.

Aus den Gründen: Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Vergleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erweitern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist. Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an.

Quelle: Beschluss des BGH vom 17.09.2008

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