30.10.2008 10:00

Markenrecht

Computerspiel BULLY verletzt nicht Namensrechte von Michael "Bully" Herbig

Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat sich in einem Urteil mit dem Homonym „Bully“ auseinandergesetzt und entschieden, dass durch die Verwendung des Wortes „Bully“ zur Bezeichnung eines Computerspiels keine Rechte des gleichnamigen Künstlers „Bully“ (Herbig) verletzt werden.
Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Der Kläger – ein bekannter deutscher Komiker – hatte gegen einen Softwarehersteller geklagt, weil dieser ein Computerspiel „Bully – Scholarship Edition“ bzw. „Bully – Die Ehrenrunde“ genannt hatte. Das sollte dem Spielehersteller verboten werden, da der Kläger mit diesen – seiner Ansicht nach Gewalt verherrlichenden – Spielen nicht in Verbindung gebracht werden wollte.

Das Gericht konnte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Künstlernamen und dem Spieletitel allerdings nicht erkennen. Der Kläger ist zwar – so die Richter der 33. Zivilkammer – unter seinem Künstlernamen aus Film und Fernsehen durchaus bekannt und genießt insoweit auch einen gewissen Schutz. Andererseits ist ein ‚Bully’ eben nicht nur der Künstlername eines deutschen Komikers; gemeint sein kann etwa auch ein VW-Transporter, der Anstoß beim Eishockey – oder (in der Sprache unserer anglisierenden Jugend) gar ein Schläger, und zwar kein Eishockey-Schläger, sondern ein wüster Schlägertyp. Gerade daher rührt übrigens bedeutungsmäßig der Name des Spiels. Alles in allem also – so befanden die Richter der 33. Zivilkammer – ein beschreibender Begriff, dessen Verwendung möglich sein muss. Dies insbesondere dann, wenn es sich nur um einen Bestandteil des Titels handelt und der Gesamttitel unschwer erkennen lässt, dass die Sache mit dem Kläger nichts zu tun hat, da das Wort ‚Bully’ in einem anderen Kontext und mit anderer Bedeutung verwandt wird. Im Videospielbereich – so stellte das Gericht ferner fest – hat der Künstlername des Klägers im Übrigen keinerlei relevante Bedeutung.

Auch eine Verwechslungsgefahr etwa zwischen den Titeln von Fernsehsendungen des Klägers mit dem fraglichen Spiel besteht nach Ansicht des Gerichts nicht, da die durch die fraglichen Spiele angesprochenen Verkehrskreise diesen – im Spielebereich nicht geläufigen Titel – nicht einfach aus dem Film- und Fernsehbereich übernehmen und auf den Kläger beziehen werden.

(Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2008, Az. 33 O 24030/07; nicht rechtskräftig)

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