02.01.2009 15:46
Gesellschaftsrecht

Verstoß gegen Insolvenzantragspflicht: Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH

Von: StB Simon Bruno

Bei Anzeichen einer wirtschaftlichen und finanziellen Krise einer GmbH hat ihr Geschäftsführer die Pflicht, sich durch Aufstellung eines Vermögensstatuts einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen und notfalls unter fachkundiger Prüfung zu entscheiden, ob eine positive Fortbestehungsprognose besteht. Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, sich Informationen über die wirtschaftliche Lage der GmbH zu verschaffen und hat er deswegen keine Kenntnis von der Überschuldung der GmbH, handelt er bezüglich der Unterlassung des Antrags[1] mit bedingtem Vorsatz.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg[2] gilt die Antragspflicht auch für den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, wenn es um die Insolvenz einer Gesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG geht.[3]

Gegen die Entscheidung des Gerichts, die Revision nicht zuzulassen, wurde Nichtzulassungsbeschwerde[4] eingelegt.


[1]     § 64 Abs. 1 GmbHG.

[2]     OLG Oldenburg, Urt. v. 24.4.2008, 8 U 5/08, GmbHR 2008, S. 1101, DB 2008, S. 2302.

[3]     §§ 130a Abs. 1, 177a HGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG analog.

[4]     Aktenzeichen beim BGH: II ZR 142/08.

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