29.04.2009 21:15
Anwaltshonorar

Rechts­an­walts­ver­gü­tung: Ge­setz­ge­ber klärt den Be­griff der An­rech­nung

Durch Einfügung des neuen § 15a im RVG sollen die Unklarheiten zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr etwa in darauf folgenden gerichtlichen Verfahren beseitigt werden. In der Kos­ten­fest­set­zung muss etwa eine Ver­fah­rens­ge­bühr auch dann in vol­ler Höhe fest­ge­setzt wer­den, wenn eine Ge­schäfts­ge­bühr ent­stan­den ist, die auf sie an­ge­rech­net wird.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Mit dem neuen § 15a Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG, siehe den Ge­setz­ent­wurf BT-​Drs. 16/11385 und BT-​Drs. 16/12717) be­sei­tigt der Ge­setz­ge­ber die Pro­ble­me, die in der Pra­xis auf­grund von Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ge­richts­hofs zur An­rech­nung der an­walt­li­chen Ge­schäfts­ge­bühr auf die Ver­fah­rens­ge­bühr auf­ge­tre­ten sind. Zur Erläu­te­rung: Die Ge­schäfts­ge­bühr ent­steht für die au­ßer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung des Man­dan­ten, die Ver­fah­rens­ge­bühr für die Ver­tre­tung des Man­dan­ten im Pro­zess. Hat der Rechts­an­walt den Man­dan­ten in einem Streit­fall be­reits au­ßer­ge­richt­lich ver­tre­ten, muss er sich einen Teil der Ge­schäfts­ge­bühr auf die Ver­fah­rens­ge­bühr an­rech­nen lassen. Der Grund: Er hat sich durch die vor­ge­richt­li­che Tä­tig­keit be­reits in den Fall einge­ar­bei­tet.

Ge­winnt der Man­dant den Pro­zess, kann er von sei­nem Geg­ner stets volle Er­stat­tung der Pro­zess­kos­ten, aber nur unter be­son­de­ren Vor­aus­set­zun­gen Er­stat­tung der außerge­richt­li­chen Kos­ten ver­lan­gen. In meh­re­ren viel­be­ach­te­ten Ent­schei­dun­gen hat der Bun­des­ge­richts­hof die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Ver­fah­rens­ge­bühr nur zu den Pro­zess­kos­ten zählt, so­weit sie nicht durch die An­rech­nung einer vor­ge­richt­li­chen Geschäfts­ge­bühr ge­tilgt wor­den ist. Damit steht der Man­dant schlech­ter, wenn er vorge­richt­lich einen Rechts­an­walt ein­ge­schal­tet hat, als wenn er ihn so­gleich mit der Pro­zess­ver­tre­tung be­auf­tragt hätte. Das Ver­gü­tungs­recht be­hin­dert daher die vorgericht­li­che Strei­ter­le­di­gung durch Rechts­an­wäl­te.

Durch das neue Ge­setz wird die Wir­kung der An­rech­nung so­wohl im In­nen­ver­hält­nis zwi­schen An­walt und Man­dant als auch ge­gen­über Drit­ten, also ins­be­son­de­re im ge­richt­li­chen Kos­ten­fest­set­zungs­ver­fah­ren, nun­mehr aus­drück­lich ge­re­gelt. Ins­be­son­de­re ist klar­ge­stellt, dass sich die An­rech­nung im Ver­hält­nis zu Drit­ten grund­sätz­lich nicht aus­wirkt. In der Kos­ten­fest­set­zung muss also etwa eine Ver­fah­rens­ge­bühr auch dann in vol­ler Höhe fest­ge­setzt wer­den, wenn eine Ge­schäfts­ge­bühr ent­stan­den ist, die auf sie an­ge­rech­net wird. Si­cher­ge­stellt wird je­doch, dass ein Drit­ter nicht über den Be­trag hin­aus auf Er­satz oder Er­stat­tung in An­spruch ge­nom­men wer­den kann, den der Rechts­an­walt von sei­nem Man­dan­ten ver­lan­gen kann.

Das Ge­setz wurde vom Bundestag beschlossen und be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes. Es soll un­mit­tel­bar nach Ver­kün­dung in Kraft tre­ten.

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