LG Darmstadt: Recht auf Akteneinsicht wegen Filesharing von 5 Filmwerken, 5 Musikalben oder 50 Musikstücken
Nach Auffassung des LG Darmstadt besteht ein Akteneinsichts- und Auskunftsanspruch des verletzten Rechtsinhabers, sofern fünf Film- bzw. Musikwerke oder 50 einzelne Musikstücke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden.
Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang
Zwar komme nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen unberechtigten Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke über Internet-Tauschbörsen grundsätzlich ein Einsichts- und Auskunftsanspruch des verletzten Rechteinhabers in Betracht. Es sei aber in jedem Fall eine Abwägung im Einzelfall erforderlich, in der die Grundrechte der Beteiligten abzuwägen sind.
Eine ganz wesentliche Bedeutung komme dem Ausmaß der Rechtsverletzung zu. Unbeschadet der Frage, ob die Vorschrift des § 101 UrhG n.F. in die Abwägung nach § 406e StPO einzubeziehen und somit Akteneinsicht allein bei Verletzungshandlungen von „gewerblichem Ausmaß“ zu gewähren sei, sei in jedem Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dieser steht der begehrten Akteneinsicht regelmäßig entgegen, sofern sich die Rechtsverletzung als Bagatelle darstelle.
Von einer solchen Bagatelle sei dann auszugehen sein, wenn über die inkriminierte IP-Adresse lediglich ein einziges Musikstück oder ein einziges Filmwerk nachweislich zum Herunterladen angeboten wurde.
Allerdings gäbe der vorliegende Fall – in dem gleich zwei Filmwerke der Antragstellerin innerhalb mehrerer Stunden entweder wiederholt oder durchgängig zum Herunterladen angeboten wurden – Anlass, die Bagatellgrenze zu präzisieren. Danach sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anschlussinhabers jedenfalls nicht mehr ohne weiteres vorrangig, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang vorgehalten wurden. Entsprechendes gelte für das Bereithalten von fünf Musikalben, da ein Album mit einem Filmwerk vergleichbar erscheint, oder – ausgehend von der Annahme, dass sich auf einem Album durchschnittlich etwa 10 Titel befinden – beim Anbieten von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten.
LG Darmstadt, Aktenzeichen 9 Qs 99/09 vom 20.04.2009
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