1%-Regelung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
0,03% Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur für tatsächlich gefahrene Strecken anzusetzen
Von: StB Simon Bruno
Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von 0,03 % pro Entfernungskilometer anzusetzen.
Der Bundesfinanzhof[1] hat in zwei Urteilen die Zuschlagsregelung zu Gunsten von Arbeitnehmern eingeschränkt. Der Monatswert von 0,03 % ist danach nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des Monatswerts, also 0,002 %.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt mit seinem Dienstwagen (Listenpreis 30.000 €) an 6 Tagen im Monat von seiner Wohnung zu seinem Heimatbahnhof (Entfernung 5 km) und von dort aus mit der Bahn zu seiner Arbeitsstätte. An den anderen Tagen arbeitet er zu Hause. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Betrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte errechnet sich wie folgt: 5 km x 6 Tage x 0,002 % von 30.000 € = 18 €. Der Arbeitnehmer muss neben dem 1%‑Privatanteil von 300 € zusätzlich 18 € monatlich als Lohn versteuern.
[1] BFH, Urt. v. 4.4.2008, VI R 68/05, BFH/NV 2008, S. 1240, DStR 2008, S. 1182, LEXinform 0587067 und BFH, Urt. v. 4.4.2008, VI R 85/04, DStR 2008, S. 1185, LEXinform 0586333.
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