17.07.2009 20:58
Wettbewerbsrecht

BGH: Versandkosten müssen in Preisvergleichslisten angegeben werden

Ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine im Internet bewirbt, muss dabei auch auf beim Erwerb der Waren anfallende Versandkosten hinweisen. Für den Verbraucher müssten die tatsächlich anfallenden Kosten auf den ersten Blick erkennbar sein.

Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden. Andernfalls stellt dieses einen Wettbewerbsverstoß dar, der zu Abmahnungen führen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine "froogle.de" eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen "sprechenden Link" darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Handlungsbedarf

Händler sollten die Preissuchmaschinen, in denen Sie werben, kontrollieren. In den jeweiligen Preislisten müssen deutlich auch die Versandkosten ausgewiesen sein. Sonst droht eine Abmahnung. Die meisten Preissuchmaschinen machen dies bereits zwar aber Überprüfung kann nicht schaden.

BGH Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 –

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