BVerfG: Begrenzung des Anwaltshonorars auf die fünffachen gesetzlichen Gebühren ist verfassungswidrig
Honorarvereinbarungen sind grundsätzlich zu respektieren. Gerichte dürfen nicht einfach die durch Vergütungsvereinbarung geschuldeten Anwaltshonorare auf den fünffachen Satz der gesetzlichen Gebühren beschränken, entschied das BVerfG. Es ist eine Einzelfallabwägung erforderlich bei der der Anwalt die Angemessenheit nachweisen können soll.
Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang
Hintergrund
Dem Fall lag die Honorarverbarung eines Strafverteidigers á 320 EUR pro Stunde zugrunde. Er hatte für 63 h einschließlich Auslagen und MwSt 23.911,05 Euro abgerechnet. Darauf hatte der Mandant nur einen Teilbetrag geleistet, da er die Höhe des Honorars für unangemessen hoch hielt, obwohl dies aber in der Vergütungsvereinbarung so vereinbart worden war.
Das Landgericht und das OLG gaben dem Mandanten zunächst Recht, indem sie die Höhe der Gebühren beschränkten.
Der Beschwerdeführer legte gegen die beiden Gerichtsentscheidungen Verfassungsbeschwerde ein und rügte unter anderem eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat der Beschwerde stattgegeben, die Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen.
Honorarvereinbarungen sind zu respektieren
Rechtsanwälte können ihre Gebühren grundsätzlich frei vereinbaren. Dabei lässt auch beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien regelmäßig auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit wird daran deutlich, dass die angegriffenen Entscheidungen den vertraglichen Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers nicht nur der Höhe nach erheblich reduzieren, sondern auch den Charakter der Vereinbarung gleich in zweifacher Weise umgestaltet haben.
Charakter der Honorarvereinbarung würde einschneidend verändert
Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gilt zunächst mit Blick auf den Gegenstand der Vergütung.
Individuelle Kalkulation würde allgemeingültige Mischkalkulation
Beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung treffen die Parteien eine Vereinbarung mit Blick auf das konkrete Mandat und bewerten dabei insbesondere dessen Bedeutung sowie den für die Bearbeitung nötigen Arbeitsaufwand. Demgegenüber erheben die gesetzlichen Gebühren nicht den Anspruch, das konkrete Mandat nach diesen Maßstäben adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten.
Abrechnungsmodell wird zum Pauschalhonorar umgekehrt
Kappt man die Gebühren beim fünffachen Satz wird aus der leistungsabhängigen Vergütung nach Stundensatz ein Pauschalhonorar. Zwar lässt sich die Kappung in jedem Einzelfall auch als eine entsprechende Reduzierung des Stundensatzes darstellen. Die Integrität des Abrechnungsmodells wahrt dies aber deswegen nicht, als sich die Obergrenze weiterhin zeitunabhängig bemisst, also proportional zum steigenden Stundenaufwand der Stundensatz sinkt.
Gründe des Gemeinwohls zur Honorarbeschränkung
Für diesen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers lassen sich allerdings im Grundsatz gleichfalls gewichtige Gemeinwohlbelange anführen.
Schutz des Mandanten vor überhöhten Gebührenforderungen
Hierzu zählt etwa der Schutz des Mandanten vor überhöhten Gebührenforderungen. Dies erklärt sich daraus, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine immaterielle Leistung handelt, deren Gegenwert der Rechtsuchende selten ermessen kann. Hinzu kommt die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtssache sowie des zu ihrer sachgerechten und möglichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwands. Dieses Problem mangelnder Transparenz lässt sich durch einen Preiswettbewerb unter den Rechtsanwälten nicht lösen.
Darüber hinaus ist im Bereich der Strafverteidigung das Schutzbedürfnis des Mandanten im Regelfall besonders hoch.
Rechtsanwälte sind nicht zur Mäßigung verpflichtet
Kein Argument sei aber, dass der Rechtsanwalt zur Mäßigung verpflichtet sei. Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, bei dem sich kommerzielles Denken nicht schlechthin verbietet. Auch die Begrenzung des Einkommens von Rechtsanwälten ist für sich genommen kein legitimes Ziel für Eingriffe in die Berufsfreiheit.
Integrität der Anwaltschaft stellt einen schutzwürdigen Gemeinwohlbelang
Die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege kann jedoch mittelbar Bedeutung erlangen. Denn der Schutz des - für eine funktionierende Rechtspflege wesentlichen - Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft stellt einen schutzwürdigen Gemeinwohlbelang dar. Das könne durch den Eindruck der Übervorteilung wegen überhöhten Honorars beeiträchtigt sein.
Honorarvereinbarung läßt gerechten Interessenausgleich vermuten
Um die Vermutung der Angemessenheit des Honorars zu entkräften bedarf es jedoch gewichtiger Gründe. Schließlich wurde eine Honorarvereinbarung getroffen. Der in einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist. Ein solchermaßen sachgerechter Interessenausgleich bedarf weder aus Gründen des Mandantenschutzes noch zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Anwaltschaft der Abänderung.
Vermutung kann nur durch Abwägung im Einzelfall widerlegt werden
Deshalb ist es unzulässig, wenn ein Gericht einfach aufgrund einer aufgestellten Vermutungsregel festlegt, dass bei Überschreitung des fünffachen gesetzlichen Gebührensatzes eine zur Wahrung der maßgeblichen Gemeinwohlbelange korrekturbedürftige Äquivalenzstörung vorliegt.
Kappung bei fünffachen Gebühren nicht geeignet
Allein das Überschreiten des fünffachen Satzes besagt nichts über die Angemessenheit, da es auch denkbar ist, dass die Arbeitsbelastung noch nicht einmal damit angemessen vergütet wurde. Hinzu kommt, dass die Grenze des Fünffachen nicht nur den Anwalt belastet, sondern sich im Einzelfall auch zum Nachteil des Mandanten auswirken kann. Bei Vereinbarung eines Zeithonorars mag sie den Rechtsanwalt zunächst dazu veranlassen, in die Bearbeitung des Mandats weniger Arbeitsstunden zu investieren als an sich erforderlich wäre. Denn auf Grundlage der angegriffenen Entscheidungen muss er - ist die Grenze überschritten - befürchten, eine Vergütung für jede weitere aufgewendete Stunde nicht mehr durchsetzen zu können. Ferner ist nicht auszuschließen, dass Strafverfahren bei Entfaltung hinreichender Verteidigungsaktivität bereits im Ermittlungsverfahren einzustellen wären, der Verteidiger den Umfang seiner Bemühungen jedoch deswegen in das Hauptverfahren verlagert, weil dies weitere gesetzliche Gebühren auslöst und diese erforderlich sind, um das vereinbarte Honorar unter der Grenze des Fünffachen zu halten.
Anwalt muss Angemessenheit nachweisen dürfen
Nach alledem muss der Anwalt die Möglichkeit haben, die Angemessenheit des Honorars nachzuweisen. Starre Regeln zur Verkürzung des honorars verbieten sich.
Gerichte müssen im Einzelfall eine Abwägung vornehmen
Die Fachgerichte müssen im Einzelfall eine Abwägung vornehmen. So kann etwa dann, wenn - wie vorliegend - die Vereinbarung eines Zeithonorars zu beurteilen ist, dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell am ehesten dadurch Rechnung getragen werden, wenn vornehmlich auf die Angemessenheit dieser Honorarform im konkreten Fall sowie auf die Angemessenheit des ausgehandelten Stundensatzes und der Bearbeitungszeit abgestellt wird.
Fazit
Das BVerfG hat die Rechte der Anwaltschaft gestärkt und bestätigt, dass sich auch Gerichte an Honorarvereinbarungen grundsätzlich halten müssen. Es hat eine deutliche Aussage dazu gemacht, dass auch Anwälte Geld verdienen dürfen und nicht unter dem Deckmantel der Mäßigung nur kostendeckend arbeiten dürfen. Starre Grenzen für Honorare verbieten sich daher. Die Fachgerichte werden sich in den durchschnittlichen Stundensätzen, Qualifikationen der Kollegen und der Bearbeitungsdauer in vergleichbaren Fällen orientieren müssen. Es bleibt spannend.
BVerfG Beschluß v 15.06.2009, 1 BvR 1342/07
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