OLG Stuttgart: § 15a RVG ist auch auf Altfälle anzuwenden
Von: Rechtsanwalt Jens Liesegang
Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i.S. des § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15a RVG auch auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" anzuwenden ist.
OLG Stuttgart Beschluß vom 11.08.2009, Az 8 W 339/09
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