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		<title>luebeckonline.com NewsBlog</title>
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		<description>Aktuelles aus Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, AGB und Steuern insbesondere für den Online-Handel</description>
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			<title>luebeckonline.com NewsBlog</title>
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		<lastBuildDate>Tue, 11 Nov 2008 11:28:00 +0100</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Endlich Ruhe beim Widerrufsrecht?</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/11%2C9%2C7%2C6/id/689.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[ <em>Die Bundesregierung will die Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht ab dem 31. Oktober 2009 nochmals neu ordnen. Wenn ein Verkäufer die dann geltenden amtlichen Muster verwendet, soll er vor entsprechenden Abmahnungen geschützt sein.</em> <p dir="ltr">Endlich Ruhe beim Widerrufsrecht! Ab dem 31. Oktober 2009 will die Bundesregierung endlich Klarheit beim Widerrufs- und Rückgaberecht schaffen. Wer die neuen Muster verwendet, muss künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen angeblich falscher Belehrungen mehr fürchten. Zudem sollen für Internetauktionsplattformen (z.B. eBay) und &quot;normale&quot; Internet-Shops weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen gelten:</p><p><ul><li>Im BGB wird ein neuer § 360 eingeführt, der die Anforderungen an die Widerrufs- und Rückgabebelehrung bereits im Gesetz regelt. In § 360 Abs. 3 BGB n.F. wird klargestellt, dass die dann geltenden Musterbelehrungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.</li><li>In § 355 BGB n.F. wird zwar weiterhin davon ausgegangen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nur gilt, wenn dem Verbraucher &quot;spätestens bei Vertragsschluss&quot; die Widerrufsbelehrung in Textform mitgteilt wird. Ab dem 31.10.2009 ist aber eine Mitteilung in Textform &quot;unverzüglich nach Vertragsschluss&quot; ebenfalls ausreichend, sofern vorher eine entsprechende Unterrichtung (auch in einer Internetauktion) erfolgt. Die unterschiedlichen Widerrufsfristen für ebay-Auktionen und Internet-Shops dürften sich dann erledigt haben.</li><li>Auch bei den Widerrufsfolgen soll die Behandlung von ebay-Auktionen und&nbsp;Internet-Shops - wie bei der Widerrufsfrist - weitestgehend vereinheitlich werden. § 357 Abs. 3 BGB, der die Verpflichtung zum Wertersatz regelt, erhält deswegen ebenfalls eine Ergänzung, wonach die Mitteilung unmittelbar nach Vertragsschluss der Miteilung bei Vertragsschluss gleichgestellt wird. </li></ul></p><p dir="ltr">Das am 05.11.2009 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz muss noch vom Deutschen Bundestag beraten und verabschiedet werden. Es soll am 31. Oktober 2009 in Kraft treten. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.</p>
<p dir="ltr"><a href="http://www.bmj.de/enid/ba7ffe4ce2b617b63356985446624e1a,91c08c6d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0935353037/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Pressemitteilung der Bundesregierung</a></p>
<p dir="ltr"><a href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3370/RegE_Verbraucherkreditrichtlinie.pdf" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Gesetzentwurf</a></p> ]]></content:encoded>
			<category>Wettbewerbsrecht</category>
			<category>AGB</category>
			
			<author>marco.roessel@luebeck-gruppe.de</author>
			<pubDate>Tue, 11 Nov 2008 11:28:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Computerspiel BULLY verletzt nicht Namensrechte von Michael &quot;Bully&quot; Herbig</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/11%2C9%2C7%2C6/id/669.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[ <em>Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat sich in einem Urteil mit dem Homonym „Bully“ auseinandergesetzt und entschieden, dass durch die Verwendung des Wortes „Bully“ zur Bezeichnung eines Computerspiels keine Rechte des gleichnamigen Künstlers „Bully“ (Herbig) verletzt werden.</em> <p>Der Kläger – ein bekannter deutscher Komiker – hatte gegen einen Softwarehersteller geklagt, weil dieser ein Computerspiel „Bully – Scholarship Edition“ bzw. „Bully – Die Ehrenrunde“ genannt hatte. Das sollte dem Spielehersteller verboten werden, da der Kläger mit diesen – seiner Ansicht nach Gewalt verherrlichenden – Spielen nicht in Verbindung gebracht werden wollte.</p>
<p></p>
<p>Das Gericht konnte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Künstlernamen und dem Spieletitel allerdings nicht erkennen. Der Kläger ist zwar – so die Richter der 33. Zivilkammer – unter seinem Künstlernamen aus Film und Fernsehen durchaus bekannt und genießt insoweit auch einen gewissen Schutz. Andererseits ist ein ‚Bully’ eben nicht nur der Künstlername eines deutschen Komikers; gemeint sein kann etwa auch ein VW-Transporter, der Anstoß beim Eishockey – oder (in der Sprache unserer anglisierenden Jugend) gar ein Schläger, und zwar kein Eishockey-Schläger, sondern ein wüster Schlägertyp. Gerade daher rührt übrigens bedeutungsmäßig der Name des Spiels. Alles in allem also – so befanden die Richter der 33. Zivilkammer – ein beschreibender Begriff, dessen Verwendung möglich sein muss. Dies insbesondere dann, wenn es sich nur um einen Bestandteil des Titels handelt und der Gesamttitel unschwer erkennen lässt, dass die Sache mit dem Kläger nichts zu tun hat, da das Wort ‚Bully’ in einem anderen Kontext und mit anderer Bedeutung verwandt wird. Im Videospielbereich – so stellte das Gericht ferner fest – hat der Künstlername des Klägers im Übrigen keinerlei relevante Bedeutung.</p>
<p></p>
<p>Auch eine Verwechslungsgefahr etwa zwischen den Titeln von Fernsehsendungen des Klägers mit dem fraglichen Spiel besteht nach Ansicht des Gerichts nicht, da die durch die fraglichen Spiele angesprochenen Verkehrskreise diesen – im Spielebereich nicht geläufigen Titel – nicht einfach aus dem Film- und Fernsehbereich übernehmen und auf den Kläger beziehen werden.</p>
<p></p>
<p>(Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2008, Az. 33 O 24030/07; nicht rechtskräftig) </p> ]]></content:encoded>
			<category>Markenrecht</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 10:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Patentverfahren werden beschleunigt</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/11%2C9%2C7%2C6/id/668.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[ <em>Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Das Patentrechtsmodernisierungsgesetz verbessert die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken und vereinfacht das Rechtsmittelsystem.</em> <p>ernstück des Gesetzentwurfs sind Verbesserungen beim sog. Nichtigkeitsverfahren. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.</p>
<p>In der ersten Instanz vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht die Parteien künftig ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien in ihren bisherigen Schriftsätzen an das Gericht noch nicht ausreichend erörtert wurden. So wissen die Parteien besser, worauf es dem Gericht ankommt, und sie können ihren weiteren Vortrag auf das Wesentliche konzentrieren. Durch eine Fristsetzung werden Gegner und Gericht vor überraschendem neuen Vortrag geschützt, der bisher in vielen Fällen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Das hat häufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt.</p>
<p>Auch das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof soll künftig schneller ablaufen. Angestrebt ist eine Halbierung der Verfahrensdauer von derzeit mehr als vier Jahren. Bisher muss im Berufungsverfahren regelmäßig ein Sachverständiger bestellt werden, was sehr zeitaufwändig ist. Nach der Reform soll das nur noch in Ausnahmefällen erforderlich sein. Nach dem geltenden Verfahrensrecht eröffnet die Berufung in Patentnichtigkeitsverfahren eine vollständige neue Instanz; das heißt der gesamte Stoff der ersten Instanz muss erneut verhandelt werden. Künftig wird sich die Berufung darauf konzentrieren, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen so wie es sich in der Zivilprozessordnung bewährt hat. Patentinhaber, Konkurrenten und Öffentlichkeit erhalten damit schneller Klarheit, ob die patentierte Erfindung geschützt ist oder nicht.</p>
<p>Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen, die etwa 80 Prozent aller Erfindungen ausmachen, wird vereinfacht. Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist es, die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren. Bisher mussten Arbeitgeber und angestellter Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen. Diese Formalien haben in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt. In Zukunft soll eine sog. Inanspruchnahmefiktion gelten: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt.</p> ]]></content:encoded>
			<category>Patentrecht</category>
			<category>Markenrecht</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 24 Oct 2008 23:04:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Löschung der Marke &quot;POST&quot; aufgehoben </title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/11%2C9%2C7%2C6/id/667.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="typo3temp/pics/8b1b6945dd.jpg" width="300" height="200" border="0" align=right alt="" title="" /> <em>Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Löschung der Marke POST aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.</em> <p>Die Marke &quot;POST&quot; war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke &quot;POST&quot; nicht hätte eingetragen werden dürfen.</p>
<p></p>
<p>Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.</p>
<p></p>
<p>Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG hat der Bundesgerichtshof gestern stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.</p>
<p></p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist wie das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung &quot;POST&quot; eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung &quot;POST&quot; im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt war hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke &quot;POST&quot; deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setzt die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten ist.</p>
<p></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke &quot;POST&quot; Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff &quot;POST&quot; als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt – so der BGH – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke &quot;POST&quot; die Verwendung der beschreibenden Angabe &quot;Post&quot; selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich &quot;City Post&quot; und &quot;Die Neue Post&quot; nennen (vgl. Pressemitteilung 107/08 v. 5.6.2008).</p>
<p></p>
<p>Beschluss vom 23. Oktober 2008 – I ZB 48/07</p>
<p></p>
<p>Bundespatentgericht - Beschluss vom 10. und 11. April 2007 – 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714</p> ]]></content:encoded>
			<category>Markenrecht</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 24 Oct 2008 22:59:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: EuGH muss entscheiden, ob nach Widerruf Verkäufer die Versandkosten erstatten muß</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/11%2C9%2C7%2C6/id/651.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[ <em>Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Verkäufer dem Käufer auch die Hinsendekosten nach dem Widerruf eines Verkaufs erstatten muss, zur Entscheidung vorgelegt.</em> <p>Es ist derzeit nicht endgültig geklärt, ob ein Verkäufer dazu verpflichtet ist, dem Käufer nach Widerruf eines Kaufes die Versandkosten für die Zusendung zu erstatten.</p>
<p></p>
<p>Ein Verbraucherverband hatte gegen ein Versandhandelsunternehmen geklagt und gefordert, dass dies seinen Kunden nach dem Widerruf eines Kaufes nicht die Versandkosten in Rechnung stellen darf. </p>
<p></p>
<p>In erster und zweiter Instanz hatte der Verbraucherverband Recht bekommen. Die Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der Ware würde gegen verbraucherschützende Normen verstoßen, argumentierte das OLG Karlsruhe etwa. Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden, die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Die Regelungen des nationalen Rechts seien daher dahin auszulegen, dass die Kosten der Versendung in solchen Fällen nicht dem Verbraucher auferlegt werden können.</p>
<p></p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und gemäß der Verpflichtung aus Art. 234 EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.</p>
<p></p>
<p>Der Senat ist - wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware <u>nach den Bestimmungen des deutschen Rechts</u> nicht gegeben ist. Falls die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Ware für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden können, sähe sich der Senat allerdings veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind. Ob nach dem Inhalt der Fernabsatzsatzrichtlinie eine solche Auslegung geboten ist - dies ist in der Literatur umstritten -, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen und ist deshalb der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.</p>
<p></p>
<p><i>Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:</p>
<p></p>
<p>Widerrufsrecht</p>
<p></p>
<p>(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. <b>Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</b></p>
<p></p>
<p>…</p>
<p></p>
<p>(2) <b>Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</b> Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.</i></p>
<p></p>
<p>BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - VIII ZR 268/07</p>
<p></p>
<p>LG Karlsruhe - Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05</p>
<p></p>
<p>OLG Karlsruhe - Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06 </p> ]]></content:encoded>
			<category>AGB</category>
			<category>Wettbewerbsrecht</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 01 Oct 2008 16:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neuer Service: Kostenloser Markencheck</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/11%2C9%2C7%2C6/id/650.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="typo3temp/pics/9f6f8296af.png" width="258" height="200" border="0" align=right alt="" title="" /> <em>Suchen Sie jetzt bei uns kostenlos, welche Marken bereits eingetragen sind.</em> <p>Schon während der Eingabe werden Ihnen alle aktuell registrierten und angemeldeten deutschen Marken, Gemeinschaftsmarken und international registrierten Marken angezeigt. Alle gefundenen Marken haben Sie sofort im Überblick. Dadurch brauchen Sie nicht mehr umständlich in den verschiedenen Datenbanken zu recherchieren.</p>
<p></p>
<p>So können Sie bereits im Vorfeld zu einer beabsichtigten Markenanmeldung kostenlos prüfen, ob dieses Zeichen schon registriert worden ist. Für Markenanmeldungen stehen wir Ihnen mit unserem gewohnten Service gern zur Verfügung. Im Vorfeld der Anmeldung einer Marke führen wir auch gern eine ausführlichere Ähnlichkeitsrecherche durch und liefern eine anwaltliche Stellungnahme.</p>
<p></p>
<p><a href="/eshop/markenanmeldung.html" >zur Recherche</a></p> ]]></content:encoded>
			<category>Markenrecht</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 20:24:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Google: Alles mit Chrome erstellte gehört uns</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/11%2C9%2C7%2C6/id/631.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="typo3temp/pics/fc42be14af.png" width="348" height="200" border="0" align=right alt="" title="" /> <em>Sie erfreuen sich der schnellen Geschwindigkeit des jetzt verfügbaren Browsers Google Chrome? Hoffentlich haben Sie auch gelesen, welche Rechte Sie an allen damit erstellten Inhalten Google einräumen.</em> <p>Die Lizenzbestimmungen von Google Chrome erlauben es Google, die von Ihnen erstellten Inhalte fast frei zu verwenden. Sie müssen sogar noch garantieren, dass Sie über die entsprechenden Rechte verfügen, um Google dies zu ermöglichen.&nbsp;</p>
<p>Nicht möglich denken Sie? Lesen Sie selbst in den Lizenzbestimmungen nach:</p>
<p><div class="indent"><div class="indent"><i>11. Content license from you</i></p>
<p><i>11.1 You retain copyright and any other rights you already hold in Content which you submit, post or display on or through, the Services.</i><b><i>By submitting, posting or displaying the content you give Google a perpetual, irrevocable, worldwide, royalty-free, and non-exclusive license to reproduce, adapt, modify, translate, publish, publicly perform, publicly display and distribute any Content which you submit, post or display on or through, the Services.</i></b><i>This license is for the sole purpose of enabling Google to display, distribute and promote the Services and may be revoked for certain Services as defined in the Additional Terms of those Services.</i></p>
<p><i>11.2 You agree that this license includes a right for Google to make such Content available to other companies, organizations or individuals with whom Google has relationships for the provision of syndicated services, and to use such Content in connection with the provision of those services.</i></p>
<p><i>11.3 You understand that Google, in performing the required technical steps to provide the Services to our users, may (a) transmit or distribute your Content over various public networks and in various media; and (b) make such changes to your Content as are necessary to conform and adapt that Content to the technical requirements of connecting networks, devices, services or media. You agree that this license shall permit Google to take these actions.</i></p>
<p><i>11.4&nbsp;</i><b><i>You confirm and warrant to Google that you have all the rights, power and authority necessary to grant the above license.</i></b></div></div></p>
<p></p>
<p>Google hatte bereits früher mit den Lizenzbestimmungen von Google Docs etwas über das Ziel hinausgeschossen und dies kurzfristig abgeändert. Bleibt abzuwarten, was hier folgt. Jedenfalls erklärte Google wohl gegenüber <a href="http://arstechnica.com/news.ars/post/20080903-google-on-chrome-eula-controversy-our-bad-well-change-it.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Arstechnica</a> das die Bestimmungen geändert werden.</p> ]]></content:encoded>
			<category>Urheberrecht</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 03 Sep 2008 22:29:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderungen bei internationalen Markenregistrierungen</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/11%2C9%2C7%2C6/id/629.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[ <em>Ab 1. September 2008 treten Änderungen in Bezug auf das Verfahren zur internationalen Registrierung von Marken in Kraft. Zwischen Vertragsparteien des Madrider Systems, die sowohl dem Madrider Markenabkommen (MMA) als auch dem PMMA angehören, ist künftig das PMMA maßgebend.</em> <p>Die Sicherungsklausel in Art. 9sexies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA) wird zum 1. September 2008 aufgehoben. Das hat zur Folge, dass zwischen Vertragsparteien des Madrider Systems, die sowohl dem Madrider Markenabkommen (MMA) als auch dem PMMA angehören, künftig das PMMA maßgebend ist.</p>
<p></p>
<p>Damit wird das MMA nur noch angewendet, wenn die benannte Vertragspartei ausschließlich dem MMA angehört. Das trifft z.Z. nur auf die folgenden Staaten zu: Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Kasachstan, Liberia, Sudan, Tadschikistan.</p>
<p></p>
<p>Im Einzelnen hat das folgende Auswirkungen:</p>
<p>Internationale Markenanmeldungen, bei denen kein reines MMA-Land benannt ist, können auf Grundlage einer eingetragenen oder einer angemeldeten Marke registriert werden.</p>
<p>Für solche Anträge ist das amtliche Formblatt MM2 zu verwenden. Die amtlichen Formblätter MM1 und MM3 sind dagegen nur dann vorgeschrieben, wenn ausschließlich (MM1) oder auch (MM3) ein Land des MMA benannt wird.</p>
<p>Hinsichtlich der internationalen Gebühren werden für die Länder, die beiden Verträgen angehören, lediglich Grund- und Ergänzungsgebühren (ggf. Zusatzgebühren) erhoben, jedoch keine individuellen Gebühren (Art. 9sexies (1) (b) PMMA). Die Ergänzungs- und Zusatzgebühren erhöhen sich ab 1. September 2008 von 73,- CHF auf 100,- CHF.</p>
<p></p>
<p>Internationale Gesuche können beim DPMA sowohl unter dem MMA als auch dem PMMA in englischer oder französischer Sprache eingereicht werden.</p>
<p></p>
<p>Bei internationalen Marken, die vor dem 1. September 2008 angemeldet wurden und bei denen Französisch die zwingend vorgeschriebene Verfahrenssprache ist, wird Englisch allerdings erst dann verwendet werden können, wenn eine nachträgliche Benennung (Antrag MM4) für diese internationale Registrierung in das internationale Register eingetragen worden ist. Solange dies nicht der Fall ist, muss sämtlicher Schriftverkehr mit dem Internationalen Büro der WIPO weiterhin in Französisch geführt werden.</p>
<p></p>
<p>Falls der Antrag auf internationale Registrierung auf eine angemeldete, aber noch nicht eingetragene Marke gestützt wird, wird dringend empfohlen, den Antrag erst nach Bekanntwerden des Aktenzeichens der Basismarke (z.B. Erhalt der Empfangsbescheinigung) einzureichen, da ansonsten eine Bearbeitung des internationalen Gesuchs durch das DPMA nicht möglich ist. Deshalb ist es zweckmäßig, die Basismarke elektronisch beim DPMA anzumelden, da der Anmelder deren Aktenzeichen sofort erhält (Informationen unter <a href="http://www.dpma.de" target="_blank" >www.dpma.de</a> - Internet-Dienste - DPMAdirekt). Durch den möglichen späteren Anmeldetag der internationalen Registrierung entstehen grundsätzlich keine rechtlichen Nachteile, da i. d. R. die Priorität der deutschen (Basis-)Anmeldung beansprucht werden kann.</p>
<p></p>
<p>Allerdings besteht bei Gesuchen aufgrund einer Anmeldung das Risiko, den Schutz der internationalen Registrierung zu verlieren, wenn die Basismarke nicht oder nur teilweise eingetragen wird.</p>
<p></p>
<p>Bei der Prüfung von internationalen Marken mit ausländischer Basismarke, die den Schutz auf Deutschland ausgedehnt haben, ergeben sich durch die Aufhebung der Sicherungsklausel keine Änderungen. Die Schutzrechtsprüfung einer international registrierten Marke, bei der Deutschland unter dem PMMA benannt wurde, unterscheidet sich nicht von der Prüfung einer international registrierten Marke, die ihren Schutz unter dem MMA auf Deutschland erstreckt hat.</p>
<p></p>
<p>Die Frist zur Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung beträgt weiterhin 12 Monate.</p>
<p></p>
<p>Quelle: DPMA</p> ]]></content:encoded>
			<category>Markenrecht</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 07 Aug 2008 23:03:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung und Kostenfallen im Internet verabschiedet</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/11%2C9%2C7%2C6/id/609.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[ <em>Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und so genannter Kostenfallen im Internet, wo dem Verbraucher kostenpflichtige Abos untergeschoben werden, beschlossen.</em> <p>Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.</p>
<p></p>
<p>Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:</p>
<p></p>
<p>Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.</p>
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<p>Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.</p>
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<p>Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Hier wird unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt werden. Es wird für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.</p>
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<p>Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.</p>
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<p>Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:</p>
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<p>Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.</p>
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<p>Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.</p>
<p>Beispiele:</p>
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<p>Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Bedenken seine persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben. Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.</p>
<p>oder</p>
<p>Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet, einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.</p>
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<p>Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.</p>
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<p>Beispiel: Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu einem Anbieterwechsel („Sie sparen viel Geld und müssen sich um nichts kümmern“). Bisher konnte das anrufende Unternehmen gegenüber dem bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E-Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss nehmen, wenn er ein solches „Schriftstück“ des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.).</p>
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<p>Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf wird nun dem Gesetzgeber zugeleitet. Mit der Stellungnahme des Bundesrates kann Mitte September 2008 gerechnet werden. Danach wird der Gesetzentwurf vom Bundestag beraten werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfte Anfang 2009 zu rechnen sein. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.</p> ]]></content:encoded>
			<category>Wettbewerbsrecht</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 30 Jul 2008 20:33:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Punkte-Sammelauktion für Kinder ist erlaubt</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/11%2C9%2C7%2C6/id/607.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[ <em>Der BGH hat klargestellt, dass nicht jede Punkte- oder Treueaktion, die sich insbesondere an Kinder wendet, wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. </em> <p>Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist. Auch sei nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Abzustellen sei auch bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe. Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion konnten – so der Bundesgerichtshof – auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handele sich um ein Produkt, über das auch Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse hätten. Die Riegel seien während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40 Cent verkauft worden; die Teilnahme an der Sammelaktion habe sich im Übrigen im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds Minderjähriger gehalten. Die Teilnahmebedingungen seien auch für Minderjährige transparent gestaltet gewesen.</p>
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<p>Die Rechtslage nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken bzw. nach der darauf basierenden Rechtslage im geänderten UWG spielte bei der Entscheidung noch keine maßgebliche Rolle. Daher sollte die Entscheidung nicht ohne besondere Prüfung auf aktuelle Fälle übertragen werden. </p>
<p></p>
<p>Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. &quot;Lion&quot;, &quot;KIT KAT&quot; und &quot;NUTS&quot;) eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. &quot;N-Screen&quot;) aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 € für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne.</p>
<p></p>
<p>Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.</p>
<p></p>
<p>Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 160/05 – N-Screens</p>
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<p>OLG Frankfurt – Urteil vom 4. August 2005 – 6 U 224/04</p>
<p></p>
<p>(GRUR 2005, 1064)</p>
<p></p>
<p>LG Frankfurt - Urteil vom 14. Oktober 2004 – 2/03 O 35/04</p> ]]></content:encoded>
			<category>Wettbewerbsrecht</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 18 Jul 2008 18:49:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
	</channel>
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