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		<title>luebeckonline.com NewsBlog</title>
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		<description>Aktuelles aus Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, AGB und Steuern insbesondere für den Online-Handel</description>
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			<title>luebeckonline.com NewsBlog</title>
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		<lastBuildDate>Tue, 11 Nov 2008 11:28:00 +0100</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Endlich Ruhe beim Widerrufsrecht?</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/29/id/689.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[ <em>Die Bundesregierung will die Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht ab dem 31. Oktober 2009 nochmals neu ordnen. Wenn ein Verkäufer die dann geltenden amtlichen Muster verwendet, soll er vor entsprechenden Abmahnungen geschützt sein.</em> <p dir="ltr">Endlich Ruhe beim Widerrufsrecht! Ab dem 31. Oktober 2009 will die Bundesregierung endlich Klarheit beim Widerrufs- und Rückgaberecht schaffen. Wer die neuen Muster verwendet, muss künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen angeblich falscher Belehrungen mehr fürchten. Zudem sollen für Internetauktionsplattformen (z.B. eBay) und &quot;normale&quot; Internet-Shops weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen gelten:</p><p><ul><li>Im BGB wird ein neuer § 360 eingeführt, der die Anforderungen an die Widerrufs- und Rückgabebelehrung bereits im Gesetz regelt. In § 360 Abs. 3 BGB n.F. wird klargestellt, dass die dann geltenden Musterbelehrungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.</li><li>In § 355 BGB n.F. wird zwar weiterhin davon ausgegangen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nur gilt, wenn dem Verbraucher &quot;spätestens bei Vertragsschluss&quot; die Widerrufsbelehrung in Textform mitgteilt wird. Ab dem 31.10.2009 ist aber eine Mitteilung in Textform &quot;unverzüglich nach Vertragsschluss&quot; ebenfalls ausreichend, sofern vorher eine entsprechende Unterrichtung (auch in einer Internetauktion) erfolgt. Die unterschiedlichen Widerrufsfristen für ebay-Auktionen und Internet-Shops dürften sich dann erledigt haben.</li><li>Auch bei den Widerrufsfolgen soll die Behandlung von ebay-Auktionen und&nbsp;Internet-Shops - wie bei der Widerrufsfrist - weitestgehend vereinheitlich werden. § 357 Abs. 3 BGB, der die Verpflichtung zum Wertersatz regelt, erhält deswegen ebenfalls eine Ergänzung, wonach die Mitteilung unmittelbar nach Vertragsschluss der Miteilung bei Vertragsschluss gleichgestellt wird. </li></ul></p><p dir="ltr">Das am 05.11.2009 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz muss noch vom Deutschen Bundestag beraten und verabschiedet werden. Es soll am 31. Oktober 2009 in Kraft treten. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.</p>
<p dir="ltr"><a href="http://www.bmj.de/enid/ba7ffe4ce2b617b63356985446624e1a,91c08c6d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0935353037/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Pressemitteilung der Bundesregierung</a></p>
<p dir="ltr"><a href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3370/RegE_Verbraucherkreditrichtlinie.pdf" title="Opens external link in new window" target="_blank" class="external-link-new-window" >Gesetzentwurf</a></p> ]]></content:encoded>
			<category>Wettbewerbsrecht</category>
			<category>AGB</category>
			
			<author>marco.roessel@luebeck-gruppe.de</author>
			<pubDate>Tue, 11 Nov 2008 11:28:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BVerfG: Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung abgewiesen</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/29/id/688.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[ <em>Das BVerfG hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, soweit sich die Antragsteller gegen die Neuregelungen in § 100f und § 110 Abs. 3 StPO n.F. wenden, weil die in der Hauptsache erhobenen Verfassungsbeschwerden wegen Zeitablaufs und mangelnder Beschwer von vornherein unzulässig seien.</em> <p>Die in diesen Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Fragen bedürften einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren und könnten insoweit als offen angesehen werden. Die Nachteile, die die Antragsteller durch eine nicht getroffene Entscheidung im Eilverfahren hätten, seien sekundär gegenüber der Beeinträchtigung der Strafverfolgung dadurch.</p>
<p></p>
<p>Zur Begründung heisst es in der Pressemitteilung:</p>
<p></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat schon in früheren Entscheidungen die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet. Blieben die hier angegriffenen Regelungen des § 100a Abs. 2 und Abs. 4 StPO n.F., die den Katalog der Anlasstaten und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Überwachung der Telekommunikation betreffen, in Kraft und hätten die Verfassungsbeschwerden im Hauptsacheverfahren Erfolg, würden zwar möglicherweise</p>
<p>Telekommunikationsvorgänge der Antragsteller und anderer Grundrechtsträger überwacht und aufgezeichnet werden, die bei engerer Fassung der Vorschriften nicht erfasst würden. Allerdings könnten dann zur Aufklärung von Straftaten relevante Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, wenn der Vollzug der angegriffenen Regelung des § 100a Abs. 2 StPO n.F. vorläufig ausgesetzt und der Vollzug des § 100a Abs. 4 StPO n.F. lediglich noch mit der Maßgabe gestattet würde, dass die Maßnahme nur angeordnet werden darf, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung keinerlei Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. Damit entfiele die Möglichkeit, bestimmte Daten und Informationen zur Aufklärung von Straftaten zu nutzen. Dies beträfe auch Straftaten, die der Gesetzgeber durch die Aufnahme in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO als so schwer eingestuft hat, dass sie nach</p>
<p>seiner Einschätzung eine Überwachung der Telekommunikation rechtfertigen (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, EuGRZ 2008, S. 257 <263>). </p>
<p></p>
<p>Dasselbe gelte für die Regelung über den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger (§ 160a StPO). Auch hier ergibt die im Verfahren der einstweiligen Anordnung erforderliche Abwägung, dass das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gegenüber dem Einzelinteresse überwiegt.</p>
<p>Bliebe diese Norm in Kraft und hätte die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren Erfolg, würden möglicherweise Ermittlungsmaßnahmen gegen Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 StPO nach Verhältnismäßigkeitserwägungen angeordnet oder gewonnene Erkenntnisse aus einer Ermittlungsmaßnahme gegen eine andere Person, über die eine der in § 160a Abs. 2 StPO n.F. genannten Personen das Zeugnis verweigern dürfte, zu Beweiszwecken nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung verwertet werden. Damit wären die praktischen Wirkungen und damit auch die Funktion der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 3b, Nr. 5 StPO niedergelegten Zeugnisverweigerungsrechte beschränkt. </p>
<p></p>
<p>In die Abwägung wären insoweit das öffentliche Interesse an den von den Berufsgeheimnisträgern wahrgenommenen Aufgaben und das individuelle Interesse an der Geheimhaltung von anvertrauten Tatsachen einzustellen. Würde hingegen im Wege der einstweiligen Anordnung die angegriffene Vorschrift nur mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass für sämtliche in § 53 StPO genannten Zeugnisverweigerungsberechtigte ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot bestünde, könnte dies dazu führen, dass zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden dürften. Dies könnte zur Folge haben, dass die Aufklärung gewichtiger Straftaten nicht möglich wäre, weil einzelne Ermittlungsmaßnahmen von vornherein nicht ergriffen oder erlangte Erkenntnisse nicht verwertet werden dürften. </p>
<p></p>
<p></p>
<p></p> ]]></content:encoded>
			<category>IT-Recht</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 07 Nov 2008 12:12:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Künftig beschleunigte Eintragung von EU-Geschmacksmustern</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/29/id/687.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="typo3temp/pics/f6c5a636f2.jpg" width="275" height="200" border="0" align=right alt="" title="" /> <em>Wer künftig möglichst schnell EU-weit Schutz für seine Designs und Formen erlangen will, kann durch Einhaltung bestimmter Merkmale bei der Anmeldung eine schnellere Eintragung erzielen.</em> <p>Das für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern zuständige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat ein beschleunigtes Verfahren für die Eintragung von Geschmacksmustern eingeführt. Die beschleunigt einzutragenden Geschmacksmuster müssen einige Voraussetzungen erfüllen:</p>
<p>1. Die Anmeldung muss richtig und vollständig eingereicht worden sein, nach Möglichkeit elektronisch.</p>
<p>2. Die Gebühren müssen über ein beim HABM geführtes Konto beglichen werden.</p>
<p>3. Die Anmeldung darf keine Priorität (ältere Rechte aus anderer  Anmeldung) beanspruchen.</p>
<p>Wenn eine Geschmacksmusteranmeldung diese Voraussetzungen erfüllt wird sie besonders markiert und sofort eingetragen. Statt der üblichen Dauer von sechs Wochen dauert es nur noch zehn Tage bis zur Eintragung und Veröffentlichung. </p>
<p>Weitere Verbesserungen werden mit dem neuen e-Filing System 2009 erwartet. Dann wird es neben automatischen Prüfroutinen auch weitere Bezahlmöglichkeiten wie Kreditkarten geben.</p>
<p></p>
<p><a href="http://www.luebeckonline.com/eshop/geschmacksmuster/anmeldung-geschmacksmuster-eu-gemeinschaftsgeschmacksmuster.html" target="_blank" >Hier können Sie uns mit der Geschmacksmusteranmeldung beauftragen.</a></p> ]]></content:encoded>
			<category>Geschmacksmuster</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 05 Nov 2008 19:54:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Das neue GmbH-Recht</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/29/id/670.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[ <em>An diesem Samstag, dem 1. November 2008, tritt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892 abgeschlossen.</em> <p>Existenzgründern steht künftig mit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft zusätzlich eine Einstiegsvariante der GmbH zur Verfügung. Aber nicht nur die Gründung einer GmbH wird einfacher, schneller und kostengünstiger, sondern das neue GmbH-Recht ist insgesamt moderner und praxistauglicher geworden.</p>
<p></p>
<p>Besondere Neuerungen sind das Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen sowie eine neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt.</p>
<p>Die wesentlichen Inhalte der Neuregelung im Einzelnen:</p>
<p>1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen</p>
<p>Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, weil in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden.</p>
<p>a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen</p>
<p>Das neue GmbH-Recht kennt zwei Varianten der GmbH. Neben die bewährte GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro tritt die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG). Sie bietet eine Einstiegsvariante der GmbH und ist für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit wenig Stammkapital haben und benötigen - wie zum Beispiel im Dienstleistungsbereich. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.</p>
<p>Die Gesellschafter können jetzt individuell über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Jeder Geschäftsanteil muss nun nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Bei Neugründungen bzw. Kapitalerhöhungen kann von vornherein eine flexible Stückelung gewählt werden, vorhandene Geschäftsanteile können leichter gestückelt werden.</p>
<p>Die Flexibilisierung setzt sich bei den Geschäftsanteilen fort. Geschäftsanteile können leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.</p>
<p>Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der &quot;verdeckten Sacheinlage&quot; im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll (z.B. ein Fahrzeug). Die für die Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage im Ergebnis häufig zweimal leisten muss, wurden fast einhellig kritisiert. Das Gesetz sieht daher vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt. Es gibt hier kein Recht zur Lüge.</p>
<p>b) Einführung von Musterprotokollen</p>
<p>Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Die GmbH-Gründung wird einfacher, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem bewirkt. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls darüber hinaus aufgrund einer kostenrechtlichen Privilegierung zu einer echten Kosteneinsparung führen.</p>
<p>c) Beschleunigung der Registereintragung</p>
<p>Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht. Es kann dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch geführte Register übernehmen.</p>
<p>Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:</p>
<p>Bislang konnte eine Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung eine staatliche Genehmigungsurkunde vorlag (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a.F.). Das betraf zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Das langsamste Verfahren bestimmte also das Tempo. Diese Rechtslage erschwerte und verzögerte die Unternehmensgründung erheblich. Jetzt müssen GmbHs wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen. Das erleichtert den Start.</p>
<p>Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Besondere Sicherheitsleistungen sind nicht mehr erforderlich.</p>
<p>Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine &quot;nicht unwesentliche&quot; Überbewertung vorliegt. Dies entspricht der Rechtslage bei der Aktiengesellschaft. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.</p>
<p>Die Verwendung des Musterprotokolls wird ebenfalls zur Beschleunigung führen, denn es wird weniger Nachfragen der Registergerichte geben.</p>
<p>2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform</p>
<p>Durch ein Bündel von Maßnahmen wird die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als &quot;werbendes&quot;, also am Markt tätiges Unternehmen erhöht. Gleichzeitig werden Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen.</p>
<p>a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland</p>
<p>Als ein Wettbewerbsnachteil wurde bisher angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland - wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG wird es deutschen Gesellschaften nunmehr ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.</p>
<p>b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen</p>
<p>Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche - wie zum Beispiel Geldwäsche besser - verhindern.</p>
<p>c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen</p>
<p>Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die vorgesehene Regelung schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.</p>
<p>d) Sicherung des Cash-Pooling</p>
<p>Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling wird gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt. Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft.</p>
<p>Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, war auf Grund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Das MoMiG greift die Sorgen der Praxis auf und trifft eine allgemeine Regelung. Sie reicht über das Cash-Pooling hinaus und kehrt zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurück: Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung gilt auch im Bereich der Kapitalaufbringung. Diese stellt allerdings strengere Anforderungen: Im Bereich der Kapitalaufbringung ist erforderlich, dass der Rückgewähranspruch nicht nur vollwertig, sondern liquide ist. Er muss also jederzeit fällig sein oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig gestellt werden können. Denn beispielsweise bei einem erst nach längerer Zeit kündbaren Darlehen ist eine Prognose sehr unsicher, ob der Rückzahlungsanspruch tatsächlich vollwertig ist. Zudem ist das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung der Gesellschaft offenzulegen, damit der Registerrichter prüfen kann, ob die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind.</p>
<p>e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts</p>
<p>Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbHG) wird erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu wurden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG a.F.) im Insolvenzrecht neu geordnet; die sogenannten &quot;Rechtsprechungsregeln&quot; nach § 30 GmbHG wurden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen &quot;kapitalersetzenden&quot; und &quot;normalen&quot; Gesellschafterdarlehen gibt es nicht mehr.</p>
<p>Das MoMiG setzt den Kurs fort, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern, den schon das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 eingeschlagen hatte. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebes notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht. Diese Regelung ersetzt die bisherige &quot;eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung&quot;.</p>
<p>3. Bekämpfung von Missbräuchen</p>
<p>Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch verschiedene Maßnahmen bekämpft:</p>
<p>Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird beschleunigt. Diese scheitert heute oft schon daran, dass die Gesellschaften sich der Zustellung von Mahnungen und Klagen entziehen. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird gegenüber juristischen Personen (also insbesondere der GmbH) die sofortige öffentliche Zustellung im Inland eröffnet. Dies bringt den Gläubigern eine ganz erhebliche Vereinfachung der Rechtsverfolgung.</p>
<p>Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, so sind die Gesellschafter jetzt verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Die Insolvenzantragspflicht kann durch &quot;Abtauchen&quot; der Geschäftsführer nicht mehr umgangen werden.</p>
<p>Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, werden stärker in die Pflicht genommen werden. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG erweitert.</p>
<p>Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis § 266a StGB) erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem haften künftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügen.</p>
<p></p>
<p>weitere Infos dazu unter <a href="http://www.luebeckonline.com/wiki/FAQ_GmbH" target="_blank" >www.luebeckonline.com/wiki/FAQ_GmbH</a></p>
<p><a href="mustervertraege/gesellschaftsrecht/gmbh/gruendung/muster-nach-momig-gruendung-einpersonengesellschaft.html" >Muster nach MOMIG für die Gründung einer Einpersonengesellschaft</a></p>
<p><a href="mustervertraege/gesellschaftsrecht/gmbh/gruendung/muster-nach-momig-gruendung-mehrpersonengesellschaft.html" >Muster nach MOMIG für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft</a></p> ]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 23:31:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Computerspiel BULLY verletzt nicht Namensrechte von Michael &quot;Bully&quot; Herbig</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/29/id/669.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[ <em>Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat sich in einem Urteil mit dem Homonym „Bully“ auseinandergesetzt und entschieden, dass durch die Verwendung des Wortes „Bully“ zur Bezeichnung eines Computerspiels keine Rechte des gleichnamigen Künstlers „Bully“ (Herbig) verletzt werden.</em> <p>Der Kläger – ein bekannter deutscher Komiker – hatte gegen einen Softwarehersteller geklagt, weil dieser ein Computerspiel „Bully – Scholarship Edition“ bzw. „Bully – Die Ehrenrunde“ genannt hatte. Das sollte dem Spielehersteller verboten werden, da der Kläger mit diesen – seiner Ansicht nach Gewalt verherrlichenden – Spielen nicht in Verbindung gebracht werden wollte.</p>
<p></p>
<p>Das Gericht konnte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Künstlernamen und dem Spieletitel allerdings nicht erkennen. Der Kläger ist zwar – so die Richter der 33. Zivilkammer – unter seinem Künstlernamen aus Film und Fernsehen durchaus bekannt und genießt insoweit auch einen gewissen Schutz. Andererseits ist ein ‚Bully’ eben nicht nur der Künstlername eines deutschen Komikers; gemeint sein kann etwa auch ein VW-Transporter, der Anstoß beim Eishockey – oder (in der Sprache unserer anglisierenden Jugend) gar ein Schläger, und zwar kein Eishockey-Schläger, sondern ein wüster Schlägertyp. Gerade daher rührt übrigens bedeutungsmäßig der Name des Spiels. Alles in allem also – so befanden die Richter der 33. Zivilkammer – ein beschreibender Begriff, dessen Verwendung möglich sein muss. Dies insbesondere dann, wenn es sich nur um einen Bestandteil des Titels handelt und der Gesamttitel unschwer erkennen lässt, dass die Sache mit dem Kläger nichts zu tun hat, da das Wort ‚Bully’ in einem anderen Kontext und mit anderer Bedeutung verwandt wird. Im Videospielbereich – so stellte das Gericht ferner fest – hat der Künstlername des Klägers im Übrigen keinerlei relevante Bedeutung.</p>
<p></p>
<p>Auch eine Verwechslungsgefahr etwa zwischen den Titeln von Fernsehsendungen des Klägers mit dem fraglichen Spiel besteht nach Ansicht des Gerichts nicht, da die durch die fraglichen Spiele angesprochenen Verkehrskreise diesen – im Spielebereich nicht geläufigen Titel – nicht einfach aus dem Film- und Fernsehbereich übernehmen und auf den Kläger beziehen werden.</p>
<p></p>
<p>(Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2008, Az. 33 O 24030/07; nicht rechtskräftig) </p> ]]></content:encoded>
			<category>Markenrecht</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 10:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Patentverfahren werden beschleunigt</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/29/id/668.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[ <em>Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Das Patentrechtsmodernisierungsgesetz verbessert die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken und vereinfacht das Rechtsmittelsystem.</em> <p>ernstück des Gesetzentwurfs sind Verbesserungen beim sog. Nichtigkeitsverfahren. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.</p>
<p>In der ersten Instanz vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht die Parteien künftig ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien in ihren bisherigen Schriftsätzen an das Gericht noch nicht ausreichend erörtert wurden. So wissen die Parteien besser, worauf es dem Gericht ankommt, und sie können ihren weiteren Vortrag auf das Wesentliche konzentrieren. Durch eine Fristsetzung werden Gegner und Gericht vor überraschendem neuen Vortrag geschützt, der bisher in vielen Fällen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Das hat häufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt.</p>
<p>Auch das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof soll künftig schneller ablaufen. Angestrebt ist eine Halbierung der Verfahrensdauer von derzeit mehr als vier Jahren. Bisher muss im Berufungsverfahren regelmäßig ein Sachverständiger bestellt werden, was sehr zeitaufwändig ist. Nach der Reform soll das nur noch in Ausnahmefällen erforderlich sein. Nach dem geltenden Verfahrensrecht eröffnet die Berufung in Patentnichtigkeitsverfahren eine vollständige neue Instanz; das heißt der gesamte Stoff der ersten Instanz muss erneut verhandelt werden. Künftig wird sich die Berufung darauf konzentrieren, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen so wie es sich in der Zivilprozessordnung bewährt hat. Patentinhaber, Konkurrenten und Öffentlichkeit erhalten damit schneller Klarheit, ob die patentierte Erfindung geschützt ist oder nicht.</p>
<p>Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen, die etwa 80 Prozent aller Erfindungen ausmachen, wird vereinfacht. Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist es, die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren. Bisher mussten Arbeitgeber und angestellter Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen. Diese Formalien haben in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt. In Zukunft soll eine sog. Inanspruchnahmefiktion gelten: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt.</p> ]]></content:encoded>
			<category>Patentrecht</category>
			<category>Markenrecht</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 24 Oct 2008 23:04:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Löschung der Marke &quot;POST&quot; aufgehoben </title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/29/id/667.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="typo3temp/pics/8b1b6945dd.jpg" width="300" height="200" border="0" align=right alt="" title="" /> <em>Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Löschung der Marke POST aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.</em> <p>Die Marke &quot;POST&quot; war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke &quot;POST&quot; nicht hätte eingetragen werden dürfen.</p>
<p></p>
<p>Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.</p>
<p></p>
<p>Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG hat der Bundesgerichtshof gestern stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.</p>
<p></p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist wie das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung &quot;POST&quot; eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung &quot;POST&quot; im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt war hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke &quot;POST&quot; deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setzt die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten ist.</p>
<p></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke &quot;POST&quot; Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff &quot;POST&quot; als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt – so der BGH – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke &quot;POST&quot; die Verwendung der beschreibenden Angabe &quot;Post&quot; selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich &quot;City Post&quot; und &quot;Die Neue Post&quot; nennen (vgl. Pressemitteilung 107/08 v. 5.6.2008).</p>
<p></p>
<p>Beschluss vom 23. Oktober 2008 – I ZB 48/07</p>
<p></p>
<p>Bundespatentgericht - Beschluss vom 10. und 11. April 2007 – 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714</p> ]]></content:encoded>
			<category>Markenrecht</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 24 Oct 2008 22:59:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: EuGH muss entscheiden, ob nach Widerruf Verkäufer die Versandkosten erstatten muß</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/29/id/651.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[ <em>Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Verkäufer dem Käufer auch die Hinsendekosten nach dem Widerruf eines Verkaufs erstatten muss, zur Entscheidung vorgelegt.</em> <p>Es ist derzeit nicht endgültig geklärt, ob ein Verkäufer dazu verpflichtet ist, dem Käufer nach Widerruf eines Kaufes die Versandkosten für die Zusendung zu erstatten.</p>
<p></p>
<p>Ein Verbraucherverband hatte gegen ein Versandhandelsunternehmen geklagt und gefordert, dass dies seinen Kunden nach dem Widerruf eines Kaufes nicht die Versandkosten in Rechnung stellen darf. </p>
<p></p>
<p>In erster und zweiter Instanz hatte der Verbraucherverband Recht bekommen. Die Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der Ware würde gegen verbraucherschützende Normen verstoßen, argumentierte das OLG Karlsruhe etwa. Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden, die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Die Regelungen des nationalen Rechts seien daher dahin auszulegen, dass die Kosten der Versendung in solchen Fällen nicht dem Verbraucher auferlegt werden können.</p>
<p></p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und gemäß der Verpflichtung aus Art. 234 EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.</p>
<p></p>
<p>Der Senat ist - wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware <u>nach den Bestimmungen des deutschen Rechts</u> nicht gegeben ist. Falls die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Ware für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden können, sähe sich der Senat allerdings veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind. Ob nach dem Inhalt der Fernabsatzsatzrichtlinie eine solche Auslegung geboten ist - dies ist in der Literatur umstritten -, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen und ist deshalb der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.</p>
<p></p>
<p><i>Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:</p>
<p></p>
<p>Widerrufsrecht</p>
<p></p>
<p>(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. <b>Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</b></p>
<p></p>
<p>…</p>
<p></p>
<p>(2) <b>Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</b> Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.</i></p>
<p></p>
<p>BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - VIII ZR 268/07</p>
<p></p>
<p>LG Karlsruhe - Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05</p>
<p></p>
<p>OLG Karlsruhe - Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06 </p> ]]></content:encoded>
			<category>AGB</category>
			<category>Wettbewerbsrecht</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 01 Oct 2008 16:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neuer Service: Kostenloser Markencheck</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/29/id/650.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="typo3temp/pics/9f6f8296af.png" width="258" height="200" border="0" align=right alt="" title="" /> <em>Suchen Sie jetzt bei uns kostenlos, welche Marken bereits eingetragen sind.</em> <p>Schon während der Eingabe werden Ihnen alle aktuell registrierten und angemeldeten deutschen Marken, Gemeinschaftsmarken und international registrierten Marken angezeigt. Alle gefundenen Marken haben Sie sofort im Überblick. Dadurch brauchen Sie nicht mehr umständlich in den verschiedenen Datenbanken zu recherchieren.</p>
<p></p>
<p>So können Sie bereits im Vorfeld zu einer beabsichtigten Markenanmeldung kostenlos prüfen, ob dieses Zeichen schon registriert worden ist. Für Markenanmeldungen stehen wir Ihnen mit unserem gewohnten Service gern zur Verfügung. Im Vorfeld der Anmeldung einer Marke führen wir auch gern eine ausführlichere Ähnlichkeitsrecherche durch und liefern eine anwaltliche Stellungnahme.</p>
<p></p>
<p><a href="/eshop/markenanmeldung.html" >zur Recherche</a></p> ]]></content:encoded>
			<category>Markenrecht</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 20:24:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>GmbH Reform vom Bundestag verabschiedet</title>
			<link>http://www.luebeckonline.com/news/news/cat/29/id/643.html</link>
			<description></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="uploads/pics/GmbH.jpg" width="93" height="105" border="0" align=right alt="" title="" /> <em>Am 26. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des GmbH‑Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen.[1] Nach Zustimmung des Bundesrats soll das Gesetz im Oktober/November 2008 in Kraft treten.

Ziel des Gesetzes ist die Beschleunigung von Unternehmensgründungen, die Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform sowie die Bekämpfung von Missbräuchen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:</em> <p class="csc-frame-frame2"><b>Beschleunigung von Unternehmensgründungen:</b></p>
<p><b>Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen</b></p><p><ul><li>Als Einstiegsvariante zur normalen GmbH wird insbesondere für Existenzgründer eine sog. haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eingeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die zunächst ohne Mindeststammkapital gegründet werden kann, bei der das Mindeststammkapital dann aber durch Reduzierung der Gewinnausschüttungen nach und nach angespart werden soll.</li></ul></p><p><ul><li>Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten (bislang muss die Stammeinlage mindestens 100&nbsp;€ betragen und darf nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50&nbsp;teilbar sind). Damit können Geschäftsanteile künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und übertragen werden.</li></ul></p><p><ul><li>Gesellschafter können künftig auch mit einer „verdeckten Sacheinlage“ ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen. Das Gesetz sieht vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer also von der geplanten verdeckten Sacheinlage, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt.</li></ul></p><p><b>Einführung von Musterprotokollen</b></p>
<p>Für unkomplizierte Standardgründungen (u.&nbsp;a. Bargründung, höchstens drei&nbsp;Gesellschafter) werden zwei&nbsp;beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH‑Gesetz zur Verfügung gestellt. Bei Verwendung des Musterprotokolls, in dem Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument vereint werden, fallen zukünftig erheblich geringere Notargebühren an.</p>
<p><b>Beschleunigung der Registereintragung</b></p>
<p>·&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Dementsprechend sind keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einzureichen.</p>
<p>·&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bei Gründung von Ein‑Personen‑GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.</p>
<p>·&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bei der Gründungsprüfung kann das Gericht nur noch dann Nachweise verlangen, wenn es bezüglich der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung erhebliche Zweifel hat. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt.</p>
<p class="csc-frame-frame2"><b>Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform:</b></p>
<p><b>Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland</b></p>
<p>Zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen gegenüber EU‑Auslandsgesellschaften soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Deutsche Konzerne können danach zukünftig ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH führen.</p>
<p><b>Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen</b></p>
<p>Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Durch die damit transparentere Struktur der Anteilseigner können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten.</p>
<p><b>Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen</b></p>
<p>Die Gesellschafterliste dient künftig auch als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei&nbsp;Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei&nbsp;Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist.</p>
<p><b>Sicherung des Cash-Pooling</b></p>
<p>Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern, wobei Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem Cash-Management geleitet werden. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Zukünftig kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung soll auch im Bereich der Kapitalaufbringung gelten, wobei hier allerdings der Rückgewähranspruch nicht nur vollwertig, sondern liquide sein muss. Zudem ist das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung der Gesellschaft offen zu legen.</p>
<p><b>Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts</b></p>
<p>Im Rahmen der erheblichen Vereinfachung und grundlegenden Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts wird es eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen nicht mehr geben. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens für eine Zeit von einem&nbsp;Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt.</p>
<p class="csc-frame-frame2"><b>Bekämpfung von Missbräuchen:</b></p>
<p></p><p><ul><li>Zu Beschleunigung der Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften muss zukünftig in das Handelsregister eine <b>inländische Geschäftsanschrift</b></li></ul></p><p> eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen. Wenn unter dieser Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, gegenüber juristischen Personen eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken.</p>
<p></p><p><ul><li>Im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft werden die Gesellschafter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen <b>Insolvenzantrag</b></li></ul></p><p> zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter bei Kenntnis vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit an deren Stelle einen Insolvenzantrag stellen.</p><p><ul><li>Das an Geschäftsführer gerichtete <b>Verbot von Zahlungen</b> nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. nach Feststellung der Überschuldung wird erweitert. Es gilt zukünftig auch für Zahlungen, mit denen Geschäftsführer Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen.</li></ul></p><p>Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem haften künftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügen.</p>
<p><div><br /> </p>
<p><hr> <div id="ftn1"> <p class="PCMFunotentext"><a href="rss20/cat/29.html#_ftnref1" name="_ftn1"><span class="MsoFootnoteReference"><span><span class="MsoFootnoteReference"><span>[1]</span></span></span></span></a><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span>Einzelheiten unter www.bmj.bund.de, Rubriken Themen/Handels‑&nbsp;und Wirtschaftsrecht/Gesellschaftsrecht/Die GmbH‑Reform/Stand des Gesetzgebungsverfahrens, LEXinform&nbsp;0172671.</p> </div>    </div></p> ]]></content:encoded>
			<category>Gesellschaftsrecht</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 05 Sep 2008 14:36:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
	</channel>
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