Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung.
Das Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG) vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) bezog als rechtliche Grundlage erstmals zum 1. Januar 1983 die selbstständigen Künstler und Publizisten pflichtweise in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein. Voraussetzung: sie erzielen aus dieser erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ein Mindesteinkommen; beschäftigen nicht mehr als einen Arbeitnehmer; und sind nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit. Nebenberufliche Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen, sind auch ausgenommen. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. In anderer Weise beinhaltet die Gruppe der Kritiker, Übersetzer, Wissenschaftliche Autoren und Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung.
weitere Infos unter
www.luebeckonline.com/wiki/Künstlersozialversicherung


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